Als Abmahnung wird die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bezeichnet, dessen arbeitsvertragswidriges Verhalten würde künftig nicht mehr hingenommen. Abmahnungen sind regelmäßig als Vorstufe und Wirksamkeitsvoraussetzung für außerordentliche und ordentliche verhaltensbedingte Kündigungen von Bedeutung.
Wegen des bereits abgemahnten Verhaltens kann später in der Regel nicht mehr gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass er dem Arbeitnehmer trotz des Pflichtverstoßes eine Bewährungschance einräumt.
Lässt allerdings der Inhalt des Abmahnungsschreibens an keiner Stelle erkennen, dass der Arbeitgeber darin eine Sanktion des Arbeitnehmers wegen dem Vertragsbruch sieht, kann alleine aus der Bezeichnung des Schreibens als „ Abmahnung “ nicht eindeutig gefolgert werden, dass der Arbeitgeber auf ein Kündigungsrecht verzichten wollte.