Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut („Chip-Tuning“), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (
§ 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach
§ 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach
§ 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt.
Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2006 - 1 U 181/05 -)