Dichtes, bedrängendes Auffahren eines Kraftverkehrsteilnehmers auf den Vordermann kann - insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Signalhorn - Gewalt i.S. des
§ 240 StGB sein. Dies gilt auch dann, wenn das bedrängende Auffahren im innerörtlichen Verkehr erfolgt (BVerfG Beschluss v. 29.03.2007, Az.: 2 BvR 932/06)