Auch die Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr ist verboten
Seit dem 01.02.2001 ist die Benutzung von Handys im Straßenverkehr gesetzlich geregelt.
§ 23 Abs.1a StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Die Rechtsprechung hat mehrfach klargestellt, dass nicht nur das Telefonieren, sondern jegliche Nutzung der Bedienfunktionen untersagt ist. Das Verbot erstreckt sich somit auch auf das Anwählen, die Versendung von Kurzmitteilungen, die Nutzung als Notizbuch oder Diktiergerät. Selbst das Ablesen der Uhrzeit ist untersagt. Entscheidend ist, ob der Fahrzeugführer das Mobiltelefon in der Hand hält. So wird gewährleistet, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 3 Ss 219/05) entschied kürzlich, dass auch die Nutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten ist, der mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte ausgestattet ist. Entscheidend sei, dass das Gerät nach Ausstattung, Funktion und Zweck auch zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt ist. Dass das Gerät über weitere Funktionen verfüge, lasse dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen, so die Richter. Offengelassen hat das Gericht, ob ein Palm-Organizer auch dann als Mobiltelefon einzustufen ist, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt ist.
Das Handyverbot gilt übrigens für Kraftfahrer und Radfahrer gleichermaßen. Der Verstoß wird bei Kraftfahrern mit 40,- EUR und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet. Der Radfahrer wird mit 25,- EUR sanktioniert.
Rechtsanwalt Guido Gatzke
www.gatzkerogmann.de