Langsam steht wieder der Winter vor der Tür und es stellt sich die Frage, wer zur Räumung der Bürgersteige verpflichtet ist und vor allem wer für einen etwaigen Personenschaden haften muss.
Grundsätzlich obliegt die Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung der öffentlichen Gehwege den Gemeinden, die diese jedoch regelmäßig durch Ortssatzung auf die ansässigen Grundstückseigentümer übertragen.
Das bedeutet, dass im Regelfall die Winterpflichten dem Hauseigentümer obliegen.
Der Vermieter kann wiederum seine Verpflichtung auf die Mieter abwälzen, wenn eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung im Mietvertrag enthalten ist. Es genügt jedoch auch eine Regelung in der Hausordnung, wenn diese wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde. Es ist allerdings nicht ausreichend und daher ist die Winterverpflichtung nicht wirksam auf den Mieter übergegangen, wenn die Hausordnung nach Mietvertragsschluss einseitig von dem Vermieter abgeändert wird.
Wurde die Schnee- und Streupflicht wirksam auf die Mieter übertragen, so haben die Mietparteien diese Verpflichtung übernommen und sind für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
Doch ist der Vermieter auch in diesem Fall nicht gänzlich von seiner Verpflichtung und dem damit zusammenhängenden Haftungsrisiko befreit.
Vielmehr verbleibt beim Hauseigentümer eine Überwachungspflicht. Das bedeutet, er muss zumindest stichprobenartig überprüfen, ob die Mieter die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß ausüben.
Gleiches gilt, wenn von dem Hauseigentümer oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein gewerblicher Winterdienst beauftragt wird.
Nur wer somit seiner Überwachungsverpflichtung nachkommt und dies im Zweifelsfall auch nachweisen kann, ist bei einem Schadensfall, der auf eine nicht ordnungsgemäße Schnee- und Eisräumung zurückzuführen ist, nicht haftbar zu machen.
Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Winterpflichten von der im Einzelfall zuständigen Person durchzuführen sind.
Details über die Schnee- und Eisräumungspflicht wie beispielsweise die Breite des frei zu räumenden Bürgersteigteiles, das Streumittel und die Uhrzeiten können in den lokalen Straßenreinigungssatzungen nachgelesen werden.
Grundsätzlich dürfte jedoch ein 1 – 1, 5 m breiter, frei geräumter Streifen auf dem Gehweg zwischen rund 7 bis 20 Uhr ausreichend sein.
Es genügt jedoch nicht nur, den Bürgersteig vor dem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Vielmehr muss auch der Zugang zum Haus für Bewohner und Besucher frei passierbar sein, so dass ebenfalls der Hauseingang sowie der Weg zur Mülltonne von Schnee und Eis gereinigt werden müssen.
Bei Dauerschnee gilt, dass der Hauseigentümer oder Mieter die Reinigungs- und Streuarbeiten den ganzen Tag wiederholen muss. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, so dass bei andauerndem Schnee und Eisregen nicht permanent geräumt werden muss. Sobald jedoch der Schneefall unterbrochen ist, muss der Verpflichtung wieder nachgegangen werden. Da die Gerichte zudem hohe Anforderungen an die Schnee- und Eisbeseitigungspflicht stellen, sollte seitens der Hauseigentümer und Mieter lieber einmal mehr als zu wenig geräumt werden.
Von dem Winterdienst sind auch Berufstätige nicht befreit. Diese müssen sich vielmehr eine Vertretung besorgen, wenn sie tagsüber ihrer Reinigungsverpflichtung nicht ausreichend nachkommen können. Auch eine Urlaubsvertretung muss organisiert werden.
Problematisch wird es jedoch häufig für älter Mieter, die ihrer Verpflichtung zur Schneeräumung aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes nicht mehr ausreichend nachgehen können.
Dieser Fall ist in der Rechtssprechung nicht einheitlich entschieden. Teilweise wird vertreten, dass die Winterpflichten dann automatisch auf den Vermieter und Hauseigentümer zurückfallen. Ein anderer Teil der Rechtssprechung ist jedoch der Ansicht, dass auch ältere Mieter weiterhin für die Schnee- und Eisräumung zuständig sind und für eine Vertretung zu sorgen haben.
Rutscht tatsächlich eine Person wegen Vernachlässigung der Streupflicht auf dem Gehweg aus und verletzt sich, so können erhebliche Schadensersatzforderungen auf den Vermieter und den Mieter zukommen. So können bei schweren Verletzungen neben den Heilkosten auch hohe Schmerzensgeldforderungen entstehen. Sollte der Verletzte aufgrund des Unfalls vor der Haustür zudem eine körperliche Behinderung davontragen, kann der Verursacher im schlimmsten Fall sogar zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet sein.
Zwar tritt im Schadensfall grundsätzlich bei einem selbstbewohnten Einfamilienhaus die Privathaftpflichtversicherung und ansonsten die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers ein. Da diese Versicherungen jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, verbleibt ein Restrisiko bei der verpflichteten Person.
Daneben kann in einzelnen Fällen auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung angenommen werden.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Schnee- und Eisreinigungsverpflichtung eine ernstzunehmende Angelegenheit ist, die bei einem Verstoß erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Es ist daher in vielen Fällen empfehlenswert, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen. Die Kosten für eine Schneereinigungsfirma sind überschaubar und können von dem Vermieter grundsätzlich sogar auf die Mieter umgelegt werden. Wird der gewerbliche Winterdienst zudem ausreichend überwacht, ist der Hauseigentümer von der Haftung im Schadensfall befreit.
Die Einholung eines Preisangebotes bei dem lokalen Winterdienst lohnt sich daher allemal.