Im Mai diesen Jahres fällte das Bundessozialgericht eine äußerst wichtige Entscheidung zum Thema Rente wegen Erwerbsminderung (Urteil vom 16. 5. 2006 - B 4 RA 22/05 R). Die Richter aus Kassel hielten es für rechtswidrig, dass die Renten von erwerbsgeminderten Personen nicht in voller Höhe, sondern gekürzt ausgezahlt werden. Empfänger von Erwerbsminderungsrenten sollten deshalb noch im Dezember prüfen, ob zum Jahresende ein Teil Ihrer sich aus dem Urteil ergebenden Nachzahlungsansprüche zu verjähren droht – und eventuell Maßnahmen dagegen ergreifen.
Bei der Berechnung, wie hoch eine Erwerbsminderungsrente ist, berücksichtigen die Rentenversicherer seit einer Gesetzesreform, die zum 1.1.2001 in Kraft trat, einen sogenannten Zugangsfaktor. Das führt seitdem dazu, dass die Renten nicht in voller Höhe ausgezahlt werden, sondern nur mit Abschlägen, die im Einzelfall bis zu 10,8 % der Bruttorente ausmachen können. Beträgt eine Rente also dem Grunde nach 1100 €, wird sie durch die Abschläge um knapp 120 € brutto verringert. Und das jeden Monat.
Nach dem Urteil des BSG beruht diese Kürzungspraxis aber auf einer Fehlinterpretation des Gesetzes und ist deswegen rechtswidrig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund schätzt, dass momentan an ungefähr 750.000 Menschen zu geringe Erwerbsminderungsrenten gezahlt werden. Betroffen sein kann dabei jeder, der seit dem 1. 1. 2001 einen Bescheid über eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat und jünger als 60 Jahre ist, oder jedenfalls jünger als 60 Jahre war, als seine Rente begann.
Für den Einzelnen bedeutet das konkret: Wenn das Urteil anwendbar ist, dann besteht ein Anspruch auf eine höhere, ungekürzte Rente. Darüber hinaus muß die Rentenversicherung das in den letzten Jahren zu wenig gezahlte Geld nachzahlen.
Leider erkennt die Deutsche Rentenversicherung (ehemals BfA und LVA) das BSG-Urteil bislang noch nicht vorbehaltlos an. In einer Mitteilung sprach die DRV jüngst von „Widersprüchen und Fehlinterpretationen“ im Entscheidungstext. Deswegen will sie das Urteil nicht ohne weiteres umsetzen. Nachvollziehbar ist diese Position jedoch nicht. Denn die Entscheidung des Gerichts ist ausführlich und vor allem eindeutig begründet. Es drängt sich der Verdacht auf, dass das „Spiel auf Zeit“ der angespannten Finanzlage geschuldet ist. Denn nach Schätzungen der STIFTUNG WARENTEST werden sich die Nachzahlungen auf rund 1,3 Milliarden Euro belaufen.
Konsequenz der Auffassung der Rentenversicherer ist, dass sie die Rentenhöhen nicht automatisch neu berechnen und auch nicht von selbst Nachzahlungen an diejenigen veranlassen, die eigentlich eine Nachzahlung beanspruchen könnten. Wer zu dem fraglichen Personenkreis gehört, sollte also am besten noch im Dezember selbst aktiv werden. Das heißt: Wer jetzt einen neuen Bescheid über eine Erwerbsminderungsrente bekommt oder innerhalb des letzten Monats bekommen hat, kann –unter Verweis auf das Urteil- dagegen Widerspruch einlegen. Diejenigen, die schon vor längerer Zeit einen Bescheid bekommen haben, können zwar keinen Widerspruch mehr einlegen, aber einen sogenannten Zugunstenantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Der Zugunstenantrag sollte sicherheitshalber noch dieses Jahr bei dem Rentenversicherer eingehen. Denn mit Ablauf des Jahres 2006 verjähren Nachzahlungsansprüche, die sich auf das Jahr 2002 beziehen.
Wer bei den Anträgen Hilfe braucht, oder sich nicht sicher ist, ob die eigene Rente von den Kürzungen betroffen ist, kann sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich im Sozialversicherungs- und Rentenversicherungsrecht auskennt. Alternativ bietet es sich an, beim Rentenversicherer direkt vorzusprechen. Dabei sollte dann allerdings berücksichtigt werden, daß die Versicherer dem Urteil reserviert gegenüberstehen.
Andreas Hartmann
Rechtsanwalt
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