Jedem, der im Internet mit Waren handelt, sollte bekannt sein, dass er seine Kunden, wenn es sich um Verbraucher handelt, also nicht um gewerblich tätige Personen, zu deren Widerrufsrecht aufklären muss. Dies ergibt sich aus
§ 312c BGB, welcher auszugsweise lautet:
"(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 (alle Paragraphen via dejure.org) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
[...]
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Die angesprochene Rechtsverordnung nach § 240 des EGBG wiederum verweist auf eine Verordnung (BGB-Informationspflichten-Verordnung), die in § 1 Abs. 1 wie folgt lautet:
"Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
[...]
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat"
Jetzt hat das Kammergericht entschieden (bei aufrecht.de), dass das reine Einstellen der AGB auf der eigenen Internetseite nicht für das Schriftformerfordernis genügt. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Widerrufsbelehrung, die das Gesetzt vorschreibt, nicht erfolgt ist.
Die Folge ist, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung noch bis zu 6 Monaten nach Vertragsschluss widerrufen kann,
§ 355 BGB. Die ihm überlassene Ware dürfte dann regelmäßig keinen Wert mehr haben- der Verbraucher muss aber grundsätzlich keinen Wertersatz leisten, so lange er die Belehrung nicht in Textform erhalten hat,
§ 357 BGB.
Es genügt auch nicht, nach der Bestellung, etwa mit dem Versenden der Ware, den Kunden -nunmehr schriftlich, wobei nach derzeitigem Stand eine Belehrung per E-Mail genügt- über sein Widerrufsrecht zu informieren. Denn dann beträgt die Widerrufsfrist, weil die Widerrufsbelehrung jetzt erst nach dem Vertragsschluss erfolgt, einen Monat,
§ 355 BGB. Weil aber bisher, soweit ersichtlich, fast alle im Internet (und damit unter Verstoß gegen das Schriftformerfordernis) veröffentlichten Widerrufsbelehrungen eine Widerrufsfrist von 2 Wochen ausweisen, sind diese Widerrufsbelehrungen schlicht falsch. Damit aber besteht zumindest die Gefahr, dass ein Gericht sie auch als Wettbewerbswidrig einstuft- das kann kostenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine zur Folge haben.
Um diese negativen Folgen zu vermeiden, muss also entweder die Widerrrufsbelehrung angepasst werden- oder es muss dem Kunden vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform überlassen werden. Allerdings darf dieses nicht in zu weitem zeitlichen Abstand geschehen. Es genügt daher regelmäßig nicht, wenn eine Widerrufsbelehrung etwa beim Registrieren in einem Online-Shop erfolgt.