Soweit man nicht ohnehin dauerhaft einen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner Belange beauftragt hat, stehen dem Rechtssuchenden in steuerlichen Einzelfragen auch spezialisierte Rechtsanwälte als ebenbürtige Ansprechpartner zur Seite. Überdies gibt es einige Bereiche, in denen Rechtsanwälte kraft ihrer Ausbildung oder praktischen Spezialisierung für die Beratung in steuerlichen Dingen in besonderem Maße geeignet sind.
Neben dem Bereich der Erbschaftsteuer stellt z.B. auch das Steuerverfahrensrecht in der Ausbildung wie in der Praxis der Steuerberater nur nur ein Randgebiet dar. In diesen Fragen kann ein spezialisierter Rechtsanwalt ebenfalls seine Unterstützung anbieten.
Auch das Prozessieren vor dem Finanzgericht gehört zu den ungeliebten Kindern der Steuerberater. Der persönliche Arbeitseinsatz ist hier hoch, weil der vollständige Sachverhalt zunächst schriftlich vollumfänglich vorgetragen werden muss. Im Finanzgerichtsverfahren hat man hierfür nur eine Instanz zur Verfügung. Außerdem sind die gerichtlichen Verfahrensordnungen zu beachten. Deren formale Anforderungen variieren aber nach der jeweiligen Instanz, in welcher der Rechtsstreit ausgefochten wird (FG, BFH, BVerfG, EuGH). Schließlich wird der Fall vor Gericht nur auf die Rechtmäßigkeit und nicht auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüft, was zu einer ungewohnten Einschränkung des Verhandlungsspielraums mit der Finanzverwaltung führt. Schließlich ist ein Steuerberater immer auch auf ein gutes Klima mit den Finanzbeamten angewiesen, was dazu führen mag, gebotene Konflikte nicht mit der nötigen Härte notfalls vor Gericht auszutragen.
Für Anwälte dagegen bildet die Einschätzung von Prozessrisiken, der handwerkliche Umgang mit Sprache sowie die Analyse von punktuellen Sachverhalten unter allen rechtlichen Aspekten die Grundlage ihrer täglichen Arbeit. Dieses Potential kann im Interesse der Mandanten für finanzgerichtliche Verfahren genutzt werden.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bietet sich aber auch im Vollstreckungs- bzw. Erhebungsverfahren sowie bei Betriebsprüfungen an, denn in diesen Bereichen ist es manchmal erforderlich, die Anwaltsmaxime des "Um sein Recht bittet man nicht, sondern man macht es geltend!" zu vertreten.
Das Vieraugenprinzip kann den Steuerberater auch in sonstigen Fragen des materiellen Steuerrechts vor Verallgemeinerungen schützen, die sich in seinem beruflichen Alltag schnell einschleichen können. Folgende Aussagen erfahrener Steuerberater gegenüber dem Verfasser sind typische Beispiele für falsche Verallgemeinerung rechtlicher Sachverhalte:
- "Im Rahmen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden sind Fehleinschätzungen des Steuerberaters immer dem Mandanten zuzurechnen." Richtig ist vielmehr, dass eine Haftung ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers voraussetzt (s. meinen Beitrag hierzu unter der Rubrik "Steuern"; Fehler des Steuerberaters sind ihm nur dann zurechenbar, wenn er seine Auswahl- und Überwachungspflichten verletzt.
- "Wenn eine vereinbarte Vergütung dem Fremdvergleich nicht standhält, ist sie als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren." Eine vGA liegt nur in Hinblick auf den unangemesenen Teil der Vergütung vor.
Letztendlich ist der Anwalt in seiner eigenen Domäne besonders gefordert, nämlich der Rechtsberatung und der Strafverteidigung. Überschneidungen ergeben sich mit den Steuerberatern im Bereich des Erbzivil- und des Gesellschaftsrechts. Mandanten, die von ihren Steuerberatern eine kostenlose Rechtsberatung "als Service" einfordern, seien an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt: Das OLG Düsseldorf hat in einem Falle die Schadensersatzansprüche eines Mandanten gegenüber seinem Steuerberater wegen Falschberatung bei dem Entwurf von Gesellschaftsverträgen mit der Begründung zurückgewiesen, es habe sich hierbei für beide Seiten erkennbar um eine für Steuerberater verbotene Rechtsberatung gehandelt. Aus einem nichtigen Vertrag könne man aber keine vertraglichen Schadenersatzansprüche ableiten.
Die Vertretung im Steuerstrafverfahren gehört ausnahmslos in die Hand eines Anwalts, auch wenn es um die Beratung von Selbstanzeigen geht. Zum einen kann es im Rahmen der Verteidigung erforderlich werden die Rolle des Steuerberaters zu hinterfragen, um den Mandanten zu entlasten. Zum anderen macht sich ein Steuerberater, der einmal von einer Steuerhinterziehung erfährt, und im nächsten Jahr deshalb wissentlich eine falsche Steuererklärung ferigt, der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar.
Kanzlei Haarhaus, Berlin
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