Seit 16.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, ursprünglicher Titel: Antidiskriminierungsgesetz) in Kraft. Die Folgen treffen in erster Linie Arbeitgeber. Das neue Gesetz enthält vielfältige Verpflichtungen und strenge Rechtsfolgen bei Verstößen.
Wer wird durch das AGG geschützt ?
Das AGG schützt nicht nur Arbeitnehmer vor Benachteiligungen, sondern auch Bewerber, Azubis, Leiharbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen, ehemalige Beschäftigte und in eingeschränktem Ausmaß auch Selbständige, Geschäftsführer und Vorstände.
Wann liegt eine Benachteiligung vor ?
Benachteiligt ist, wer wegen seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung, des Alters oder der sexuellen Idendität weniger günstig behandelt wird als eine vergleichbare Person. Vom Gesetz umfasst sind auch mittelbare Benachteiligungen und (sexuelle) Belästigungen. Hinsichtlich des Alters sind sowohl Benachteiligung wegen hohen als auch wegen niedrigen Alters möglich.
Als arbeitsrechtliche Bereiche, in denen Benachteiligungen vorkommen können, nennt das Gesetz insbesondere:
• Einstellungsbedingungen,
• Bedingungen des beruflichen Aufstiegs,
• Arbeitsbedingungen in Arbeitsverträgen und Kollektivvereinbarungen (insbesondere Entgelt),
• Maßnahmen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigung.
Keine Benachteiligung im Sinne des AGG liegt vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch die Art der beruflichen Tätigkeit gerechtfertigt werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Rechtfertigung sehr eng ausgelegt wird. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können auch aus bestimmten anderen Gründen gerechtfertigt sein (z. B. bestimmtes Dienstalter als Voraussetzung für eine Prämie des Arbeitgebers).
Beispiele für Benachteiligungen:
- Formulierungen in Stellenanzeigen wie z. B. „Assistentin der Geschäftsführung gesucht“ oder „Wir suchen neuen Mitarbeiter/neue Mitarbeiterin für junges Team“;
- Fragen nach Kinderwunsch, Religion, weltanschaulichen Einstellungen im Bewerbungsgespräch;
- Bei Beförderungen, Lohnerhöhungen, etc. werden überproportional viele Männer berücksichtigt;
- Mitarbeiter wird von Kollegen gemobbt, ohne dass der Arbeitgeber einschreitet.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber ?
Der Arbeitgeber und Beschäftigte des Arbeitgebers dürfen keine Benachteiligung gegen den geschützten Personenkreis ausüben. Insbesondere dürfen bei einer Stellenausschreibung keine Bewerber benachteiligt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen gegen Benachteiligungen der Arbeitnehmer zu treffen, z. B. durch Schulungen. Der Arbeitgeber muss eingreifen, wenn die Arbeitnehmer des Betriebs durch Kollegen oder durch Dritte (z. B. Lieferanten) diskriminiert werden.
Der Arbeitgeber hat das AGG sowie Informationen über die Behandlung von Beschwerden bekannt zu machen sowie eine Beschwerdestelle einzurichten.
Welche Rechtsfolgen drohen, wenn ein Arbeitnehmer eine Benachteiligung geltend macht ?
Das AGG sieht verschiedene Ansprüche des Arbeitnehmers vor. In erster Linie kommen Schadensersatz und Entschädigung in Betracht. Entschädigung ist möglich, wenn kein Vermögensschaden eingetreten ist.
Beispiel: Wird ein Bewerber bei einer Stellenausschreibung nicht berücksichtigt, so hat er einen Anspruch auf bis zu drei Monatsgehältern Entschädigung, selbst wenn er auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre. Das AGG begründet aber keinen Anspruch auf Einstellung eines bei der Stellenausschreibung benachteiligten Bewerbers.
Schadensersatz und Entschädigung müssen von dem Benachteiligten innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung geltend gemacht werden. Der Benachteiligte muss dabei nur Indizien vortragen, die eine Benachteiligung aus einem vom AGG umfassten Grund vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass er nicht gegen das AGG verstoßen hat.
Bei groben Verstößen haben auch der Betriebsrat und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein Klagerecht.
Wie kann sich ein Arbeitgeber schützen ?
Empfehlenswert sind organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers, z. B.:
• Bekanntmachung des AGG im Betrieb, Einrichtung und Bekanntmachung einer Beschwerdestelle,
• Schulungen der Mitarbeiter zur Verhinderung von Diskriminierungen (z. B. durch schriftliche Unterlagen, Betriebsversammlung), Motto: „In unserem Betrieb werden Benachteiligungen und Belästigungen nicht toleriert.“,
• Verpflichtung von Lieferanten und Geschäftspartnern zu diskriminierungsfreier Vertragsdurchführung (z. B. in AGB),
• Anpassung der Arbeitsverträge und Kollektivvereinbarungen an die neue Rechtslage, insbesondere Vergütungsregelungen und Verpflichtung der Mitarbeiter, Kollegen nicht zu benachteiligen oder belästigen;
Darüber hinaus empfiehlt sich, für Situationen, in denen es zu Benachteiligungen von Bewerbern oder Mitarbeitern kommen kann, Schutzvorkehrungen zu treffen:
• Stellenausschreibungen sind sorgfältig zu formulieren, Fragenkataloge für Bewerbungsgespräche genau vorzubereiten; es empfiehlt sich, Bewerbungsgespräche aus Beweisgründen mit zwei Vertretern des Arbeitgebers zu führen; Absageschreiben sind ohne Begründung zu formulieren.
• Alle relevanten Informationen zu Entscheidungen über Einstellung, Aufstieg oder einer Änderung der Vergütung sollten dokumentiert und aufbewahrt werden; die (diskriminierungsfreien) Gründe der Personalentscheidung sind ebenfalls zu dokumentieren;
• Erfährt der Arbeitgeber von der Diskriminierung eines Mitarbeiters durch Kollegen oder Dritte, so muss er geeignete Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) treffen;
• Entwicklung eines Vergütungssystems, das auf objektiven, benachteiligungsfreien Kriterien beruht;
• Überprüfung aller Maßnahmen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) im Hinblick auf Verstöße gegen das AGG.