Wegen des Verlustes von Transportgut haftet der Spediteur grundsätzlich nur beschränkt. Die vertraglichen und gesetzlichen Haftungsprivilegien gelten indes nicht, wenn dem Spediteur ein sog. qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet die unzureichende Kontrolle der Schnittstellen des Transportweges ein grobes/leichtfertiges Organisationsverschulden des Spediteurs und eine daraus folgende Vermutung, dass das Transportgut in diesem besonders gefährdeten Bereich verloren gegangen ist.
Das auf dieser Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird durch eine Wertdeklaration erheblich eingeschränkt, wenn der Transportweg einer wertdeklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen unterliegt als der einer nicht deklarierten Sendung. Denn durch erhöhte Sicherheitsstandards lässt sich der Weg der Sendung bei Verlust genauer nachvollziehen. So hat sich der BGH in mehreren Entscheidungen damit befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Versender seinerseits ein anspruchsminderndes Mitverschulden zur Last fällt, wenn er den tatsächlichen Warenwert bis zur Übergabe zur Beförderung nicht deklariert.
1.
Zunächst wies der BGH in einer Entscheidung vom 15.11.2001 (I ZR 158/99) darauf hin, der Versender könne „in einen nach
§ 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt.“
Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Versender das Transportgut mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aussetze. Der im Falle des Verlustes eingetretene Schaden sei ihm daher anteilig zuzurechnen.
2.
Mit Urteil vom 08.05.2003 (I ZR 234/02) präzisierte der BGH seine Rechtsprechung und entschied: „Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl es weiß, dass diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenhaftung freizukommen.“
Der BGH benannte nicht nur die konkreten Voraussetzungen für die Anrechnung eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Versenders. Er schuf mit seiner Entscheidung eine grundsätzliche Obliegenheit für den Versender zur Wertdeklaration. Durch das Unterlassen der Wertangabe veranlasse der Versender den Transport der Sendung außerhalb des gesicherten Bereichs.
3.
In den beiden jüngsten Entscheidungen vom 19.01.2006 (I ZR 80/03) und 30.03.2006 (I ZR 123/03) wird diese Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Folgerichtig kann es für zu berücksichtigendes Mitverschulden des Versenders ausreichen, dass der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertsendungen durch den Spediteur hätte kennen müssen.
Zugleich konkretisierte der BGH, wann von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe im Allgemeinen ausgegangen werden könne. Dies sei immer dann der Fall, wenn „sich aus den Beförderungsbestimmungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will“. Denn zur Abwendung einer höheren Haftung halte dieser erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards bereit.
4.
Zur Höhe des Mitverursachungsanteils hat der BGH in keiner seiner bisherigen Entscheidungen explizit Stellung genommen. Er hat aber darauf hingewiesen, dass der Mitverschuldensanteil des Versenders umso größer sein würde, je umfangreicher die Sicherheitsstandards einer wertdeklarierten Sendung seien. Von Bedeutung sei außerdem der tatsächliche Wert des nicht deklarierten Gutes.