Soweit der Staat Gewalttaten nicht verhindern kann, muss er nach dem Leitgedanken des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) wenigstens für die Opfer der Straftaten einstehen, denn häufig ist der Täter zur Wiedergutmachung des Schadens finanziell außerstande.
Sie erhalten Entschädigungsleistungen nach dem OEG, wenn Sie infolge eines vorsätzlichen, rechtwidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gewalttat unmittelbar gegen Sie richtet. Entschädigungsleistungen für körperliche oder seelische Beeinträchtigungen erhält auch, wer
- Opfer einer gegen eine andere Person gerichteten Straftat wird,
- eine Straftat abwehrt (Notwehr, Nothilfe),
- Opfer eines mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Verbrechens (z. B.
Brandstiftung) wird.
Auch Hinterbliebene (Witwen und Witwer, Waisen und Halbwaisen, Eltern) des aufgrund der Straftat verstorbenen Opfers haben Ansprüche nach dem OEG.
Einer gesundheitlichen Schädigung steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
Entschädigungsansprüche nach dem OEG sind hingegen ausgeschlossen bei
- reinen Vermögensschäden,
- Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden
sind.
Auch für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht werden, bestehen keine Ansprüche nach dem OEG. Kann der Täter nicht ermittelt werden, weil er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, kann die Verkehrsopferhilfe Entschädigung leisten.
Der Opferentschädigungsanspruch umfasst:
- (zuzahlungsfreie) Heil- und Krankenbehandlung,
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge (z. B. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Hilfe zur Pflege, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt),
- Beschädigtenrente (bei nicht nur vorübergehender Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v. H.) und Pflegezulage,
- Bestattungsgeld, Sterbegeld,
- Hinterbliebenenrente.
Sämtliche Leistungen nach dem OEG werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig sind die Versorgungsämter der Länder. In jedem Fall sollten Sie den Antrag schnellstmöglich stellen, denn für Zeiträume vor der Antragstellung werden Leistungen nur erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.