Mit dem „Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“, das am 01.01.2002 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber die Rechte von Gewaltopfern wesentlich verbessert.
Das sogenannte Gewaltschutzgesetz schafft eine klare Rechtsgrundlage für gerichtliche Schutzanordnungen in Fällen
- der vorsätzlichen oder im Rausch begangenen Verletzung von Körper,
Gesundheit oder Freiheit des Opfers
- der Drohung mit einer solchen Verletzung sowie
- der Verfolgung, Belästigung und Nachstellung (sog. Stalking).
Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- die Wohnung des Opfers zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers (Bannmeile)
aufzuhalten,
- andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z. B.
Arbeitsstätte, Kindergarten, Schule),
- Verbindung zum Opfer aufzunehmen (Telefon-, SMS-Terror),
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.
Grundsätzlich gilt: „Wer schlägt, muss gehen.“ Führt das Opfer demnach mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, kann ihm die gemeinsam genutzte Wohnung vorübergehend zur alleinigen Benutzung überlassen werden. Es ist nicht erforderlich, dass es sich dabei um die Ehewohnung handelt.
In jedem Fall wird das Gericht nur auf einen entsprechenden Antrag hin tätig. Üblicherweise werden die Schutzanordnungen im einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Gericht hat die Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Opfers, d. h. zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlich sind. Die Schutzanordnungen werden regelmäßig befristet, können aber bei Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden.
Bis zur Entscheidung des Gerichts kann die Polizei den Täter im Rahmen der Gefahrenabwehr aus der Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen und ein Betretungsverbot anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann sie beispielsweise den Hausschlüssel des Täters einbehalten oder den Täter in Gewahrsam nehmen.
Widersetzt sich der Täter einer gerichtlichen Schutzanordnung, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR fällig. Darüber hinaus macht er sich strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.