In
§ 249 BGB sind Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung geregelt.
So heißt es in
§ 249 Abs. 1 BGB: " Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Der Geschädigte ist im Rahmen der sogenannten Naturalrestitution damit so zu stellen, als sei der Schaden nicht eingetreten ( BGH NJW 85, S.: 793 ).
Trotzdem gibt es im Rahmen der Unfallregulierung immer wieder Streit um einzelne Positionen bzw. deren Höhe und Angemessenheit.
Unterschieden wird bei den Schadensposten zwischen den reinen Sachschäden und den Personenschäden. Gerade bei Personenschäden ist anwaltliche Beratung so gut wie unumgänglich.
So kann es bei Personenschäden neben dem Schmerzensgeldanspruch auch weitere Ansprüche wie beispielsweise Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente und Weiteres geben.
Bezüglich der Sachschäden sei kurz angemerkt, dass der Geschädigte in der Verwendung der Ersatzleistung frei ist. Er muss wegen dieser Dispositionsfreiheit ( BGH 81, S.: 391 ) den Ersatzbetrag also nicht zur Wiederherstellung verwenden.
Die Dispositionsfreiheit wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass die Wiederherstellung wirtschaftlich vernünftig sein soll.
So ist bei Fahrzeugschäden die Reparatur in der Regel unwirtschaftlich, wenn ihre Kosten 130 % des Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschreiten ( BGH 115, S.: 375 ).