Aufgrund aktueller Entwicklungen und der damit verbundenen Gefahr der Zustellung einer kos-tenbringenden Abmahnung erlauben wir uns auf die notwendigen Angaben im Rahmen der „Im-pressumspflicht“ nach § 6 Teledienstleistungsgesetz (TDG) hinzuweisen.
I. Wer fällt unter § 6 TDG?
Jeder Internet-Auftritt eines Anbieters von Telediensten muss die Anforderungen von § 6 TDG erfüllen. Der Begriff „Teledienst“ erfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikations-dienste, die für eine individuelle Nutzung und Kommunikation bestimmt sind. Allerdings muss der Nutzer die Möglichkeit haben, eine eigenständige Auswahl der Information vorzunehmen.
Als Anwendungsfälle nennt das Gesetz selbst z.B. Telebanking, Bestelldienste, Anbieten von Informationsdaten (z.B. Wetter, Verkehr oder Informationen über Waren und Dienstleistungen). In der Praxis wird damit fast jeder Internetauftritt erfasst, der das Abrufen von Daten ermöglicht.
Allerdings muss der Teledienst „geschäftsmäßig“ angeboten werden. Eine rein private Website, die nur gelegentlich zu An- oder Verkäufen genutzt wird, impliziert kein geschäftsmäßiges Han-deln. Allerdings ist der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Internet keine notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift, so dass auch die bloße Vorstellung eines Pro-duktes oder des Unternehmens einen geschäftsmäßigen Teledienst zu begründen vermag.
II. Worüber ist nach § 6 TDG zu informieren?
Neben dem vollständigen Namen und der Anschrift des Anbieters ist bei juristischen Personen die Firmierung und die Angabe des Vertretungsberechtigten mit Namen und Anschrift erforder-lich. Weiterhin sind zwingend Telefonnummer, Emailadresse und ggf. die Faxnummer an-zugeben.
Soweit eine behördliche Zulassung für die Tätigkeit erforderlich ist (z.B. bei Gastronomie, Makler, Spielhallenbetreiber) ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen.
Bei Anbietern, deren Unternehmung in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossen-schaftsregister eingetragen ist, muss die entsprechende Registernummer aufgeführt werden.
Bei freien Berufen ist darüber hinaus die Berufsbezeichnung und der Staat, in welchem diese erworben wurde, anzugeben.
Neben diesen Mindestanforderungen sind Anforderungen aus anderen ggf. einschlägigen Nor-men (z.B. dem Fernabsatzgesetz) zu berücksichtigen
III. Wo sind die notwendigen Informationen darzustellen?
Nach § 6 TDG sollen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig ver-fügbar sein. Dies kann auch in der Form geschehen, dass durch ein Anklicken eines Links eine Seite geöffnet wird, auf der die notwendigen Informationen ersichtlich sind.
Aber bereits beim Setzen des Links ist Vorsicht geboten. So sollte das „Impressum“ möglichst bereits mit dem ersten Klick erreicht werden. Müssen erst mehreren Ebenen durchgeklickt wer-den, um die Seite „Impressum“ zu erreichen, mangelt es nach der Rechtsprechung bereits an der leichten Erkennbarkeit.
Aus der sehr kasuistisch ausgeprägten Rechtsprechung sei eine Entscheidung des Oberlandes-gerichts München genannt. Dieses entschied, dass weder eine leichte Erkennbarkeit noch eine unmittelbare Erreichbarkeit vorliegt, wenn der Link erst zu finden ist, wenn man vier Seiten nach unten scrollt.
Teilweise wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass der Link zum „Impressum“ auf jeder Seite zu finden sein müsse.
Letztlich sollte auch beachtet werden, wie der Link für das „Impressum“ bezeichnet wird. Neben der Bezeichnung „Impressum“ werden häufig die Begriffe „Kontakt“ oder „Anbieterkennung“ ver-wendet. Bei der Wahl des Begriffes ist darauf zu achten, dass der Nutzer der Website an dem Begriff erkennen können muss, dass er die in § 6 TDG genannten Informationen hinter dem Link finden wird.
IV. Mögliche Folgen bei Verstößen
Fast in allen Fällen kommt die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass bei einer Verletzung der Informationspflicht nach § 6 TDG auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb vorliegt. Derjenige, der gegen die Pflichten aus § 6 TDG verstößt, verbessert in fast allen Fällen seine Stellung gegenüber seinen Wettbewerbern. Nur in sehr wenigen Ausnahmefäl-len wurde von den Gerichten angenommen, dass lediglich ein Bagatellfall vorlag und deshalb ein Verstoß zu verneinen sei. Ob und in welcher Weise möglicherweise gegen § 6 TDG verstoßen wird, bedarf jedoch einer detaillierten Prüfung.