Nach Auffassung des BAG (5 AZR 561/99) ist ein Kurierdienstfahrer dann nicht Arbeitnehmer, wenn er seine Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt.
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Zwar ging es hier "nur" um die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ob also der zwischen den Parteien bestehende Vertrag nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden kann.
Natürlich stellt sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft aber in gleicher (oder zumindest ähnlicher Weise, wenn es etwa um die Gewährung von Urlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Sozialversicherungspflicht geht (Stichwort Scheinselbstständigkeit, allerdings hat dieser Begriff infolge der Hartz-IV-Gesetzgebung an Bedeutung verloren).
Das BAG urteilte:
"Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Frachtaufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erhält, ist kein Arbeitnehmer des Unternehmens, das die Frachtaufträge annimmt und an die Kurierdienstfahrer weitergibt."
In der Begründung stellt das BAG fest, dass es zwar keine "schematische Beurteilung" geben könne, wer Arbeitnehmer sei und wer nicht. Es ist also nicht möglich, allgemeine Grundsätze aufzustellen, mit denen in jedem Fall eine zweifelsfreie Bewertung vorgenommen werden kann.
Zu prüfen ist stets, in welchem Umfang die fragliche Person selbstbestimmt ihrer Tätigkeit nachgeht. Selbstbestimmung spricht dabei für Selbstständigkeit.
Als Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft gelten demgegenüber, wenn die fragliche Person:
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weisungsgebunden ist (aber: Auch Selbstständige erhalten durchaus Weisungen ihrer Vertragspartner
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selbst kein Risiko trägt, sondern etwa auch in schlechten Zeiten ungeschmälerte Entlohnung erhält
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in "eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden" ist, wenn sie also also Zeit und Ort der Arbeit nicht frei wählen kann, sondern feste Arbeitszeiten und einen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat.
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nur einen Auftraggeber hat
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persönlich zur Leistung verpflichtet ist (während ein Selbstständiger etwa einen Mitarbeiter schicken kann
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(bezahlten) Urlaub erhält und sich, wenn sie zur Leistung nicht in der Lage ist (Krankheit) abmelden muss.
Ausschlaggebend ist dabei nicht der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, sondern dessen tatsächliche Durchführung. Es genügt also nicht, einen eindeutigen Arbeitsvertrag etwa aus dem Internet herunterzuladen und dann das Verhältnis ganz anders zu handhaben.