Leider kommt es hierüber oft zum Streit.
Eine Klarstellung vorab: Nicht der Mieter,sondern der Vermieter ist gesetzlich für den Erhalt seiner Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand verantwortlich -
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB !
Dem Mieter können aber vertraglich sogenannte "Schönheitsreparaturen" auferlegt werden.
Diese dienen in der Regel dazu, die von ihm selbst verursachten Abnutzungen zu beseitigen.
Anders ausgedrückt: Ohne gültige vertragliche Absprache ( auch durch AGB im Formularmietvertrag möglich ) muss kein Mieter renovieren. Dies gilt davon unabhängig, ob die Wohnung bei Einzug renoviert war oder nicht !
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( so auch Urteil des VIII Zivilsenats vom 05. 04. 2006 / Az: VIII ZR 178/05 ) sind allerdings formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln nach
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie einen starren Fristenplan für die Renovierungsarbeiten vorsehen und deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen.
Ergebnis: Wegen einer unwirksamen Fristenregelung kann die Mieterpflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen g a n z entfallen.
Was ist zu tun?
Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten ihre Verträge, insbesondere die Klausel über Schönheitsreparaturen gründlich lesen. Wenn hier Fristen angegeben sind, stellt sich die Frage, wie diese zu verstehen sind.
In der oben angegebenen Entscheidung weist der VIII Zivilsenat auf folgendes hin:
Ob der Fristenplan als zu " starr " und damit unwirksam zu beurteilen ist, soll maßgebend davon abhängen, ob ein angegebener Zeitraum durch Formulierungen wie " in der Regel, "
" im Allgemeinen " oder ähnliche Wendungen - für den Mieter erkennbar - so flexibel vereinbart war, dass nach dem Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpassung der Renovierungsintervalle an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich ist.
Tipp zum Schluss
Seien Sie als Mieter auf der Hut, wenn ihr Vermieter mit einem neuen Mietvertrag kommt.
Wenden Sie sich vielleicht doch an einen Anwalt.
Autor: Dipl. - Jur. Michael Kohberger
Urteil: Az: VIII ZR 178 / 05 ( zu finden über :
http://www.bundesgerichtshof.de )