Künftig sollen Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten absetzbar sein. Bislang konnten Kinderbetreuungskosten nur geltend gemacht werden, wenn die nachgewiesenen Kosten für zusammenlebende Eltern (ob verheiratet oder unverheiratet) höher als 1.548 Euro waren, dies ist der steuerliche Selbstbehalt. Dann sind maximal 1.500 Euro geltend zu machen. Damit ergibt sich eine Summe von 3.048 Euro, welche im Jahr pro Kind bis 14 Jahre ausgegeben werden mussten, um eine steuerliche Auswirkung zu haben. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit die Kosten höher sind als 774 Euro (steuerlicher Selbstbehalt). Hier sind maximal 750 Euro absetzbar, so dass sich eine Summe von 1.524 Euro ergibt, welche jährlich ausgegeben werden muss, damit eine steuerliche Geltendmachung möglich ist. Wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind, kann nur derjenige die Ausgaben steuerlich geltend machen, bei dem das Kind wohnt.
Zu den Ausgaben, welche das Finanzamt anerkennt, gehören zum Beispiel der Kindergartenbeitrag, Honorare für die selbständige Tagesmutter oder auch Ausgaben für die Au-Pair Hilfe.
Ab 2006, auch rückwirkend ab dem 1. Januar, sollen nun neue Steuergrenzen gelten. Alle Eltern, ob allein erziehend oder verheiratet, ob Doppel- oder Alleinverdiener, können die Betreuungskosten für ihre drei bis sechs Jahre alten Kinder steuermindernd absetzen. Wenn beide Elternteile arbeiten oder die alleinerziehende Mutter oder der Vater berufstätig ist, sind die Betreuungskosten sogar für alle Kinder bis zum 14 Lebensjahr absetzbar. Dann allerdings nur zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Dieser Betrag muss allerdings nachgewiesen werden. Ansonsten sind die Kosten in allen anderen Fällen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen absetzbar.
Dies stellt einerseits eine Erleichterung für erwerbstätige Eltern dar, andererseits wird die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten komplizierter und viele Eltern werden im Hinblick auf die Berechnung auf Hilfe angewiesen sein. Zudem kann die neue Regelung auch neue Ungerechtigkeiten schaffen, denn seit 2003 ist ein Verfahren über die Frage der vollen Abzugfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bei dem Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 42/03). Dessen positiver Ausgang würde dann bedeuten, dass auch bereits vor 2006 ein Anspruch auf volle Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten als Werbungskosten bestand. Was im Gegenzug zur jetzt neu gefassten begrenzten Regelung auf Höchstbeträge ein mehr an Abzugsfähigkeit bedeuten würde.
Im Hinblick auf das anhängige Verfahren ist für noch zu fertigende Steuererklärungen zu raten, dass in der Anlage N unter dem Kapitel Werbungskosten in die freie Zeile: "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" einzutragen ist und die entsprechenden Belege beizufügen sind. Hierbei sind alle tatsächlich geleisteten Betreuungskosten anzugeben ohne die Berücksichtigung etwaiger Höchstgrenzen. Bei bereits gemachte Steuererklärungen, in denen "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" angeben und abgelehnt wurden, ist zu raten, gegen denn Bescheid zeitnah Einspruch einzulegen.
Wichtig ist hier die Rechtsmittelfrist zu beachten, ansonsten könnte der Einspruch als verspätet zurück gewiesen werden.
Der Einspruch muss eine Begründung enthalten, für deren Formulierung ich Ihnen gerne behilflich sein kann.
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