Besonders bei Geschäften größeren Umfangs mit neuen Geschäftspartnern empfiehlt es sich, vor Vertragsabschluss besonderes Augenmerk auf die Gewinnung von Informationen über den zukünftigen Vertragspartner zu legen. Hierbei geht es zunächst um die Einschätzung der Bonität des Vertragspartners. Zum Zweiten sind für Sie alle Informationen von Interesse, die spätere Maßnahmen in der gerichtlichen Auseinandersetzung oder der Zwangsvollstreckung erleichtern. Sind erst Zahlungsschwierigkeiten eingetreten, werden diese Informationen schwerer zu erlangen sein.
Es kommen folgende Informationsquellen in Betracht:
- Handelsregisterauszug, der beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden kann. Z.B. lassen sich aus dem Tag der ersten Eintragung (je älter desto besser) oder der Höhe des Stammkapitals einer GmbH (je höher desto besser) Rückschlüsse auf die Bonität des Kunden ziehen. Zudem sind die Informationen über die Gesellschafter einer oHG oder KG für spätere gerichtliche Maßnahmen wichtig.
- Gewerberegisterauszug, der von der Gemeinde erstellt wird. Hier werden auch Gewerbetreibende geführt, die nicht im Handelsregister auftauchen.
- Briefkopf des Schuldners / Internet / Selbstauskunft des Schuldners. Aus diesen Quellen können generelle Informationen wie Adresse, Bankverbindungen oder Telefon des Vertragspartners gewonnen werden. Bei Firmen ist auf die Rechtsform, Haftungs- und Vertretungsverhältnisse und Privatanschriften der haftenden Gesellschafter zu achten. Bei Privatpersonen sind Familienstand, Kinderzahl, Geburtsdatum, Beruf und Arbeitgeber von Bedeutung.
- Bankauskunft. Über die eigene Hausbank können Hinweise auf das bisherige Zahlungsverhalten von Gewerbetreibenden eingeholt werden.
- Schuldnerregister beim Amtsgericht. Das Schuldnerregister gibt Auskunft über Personen, die die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben haben. Dabei handelt es sich um Personen die unpfändbar sind.
Was tun, wenn die Bonitätsauskünfte negativ sind ?
Ergeben sich aus Ihrer Recherche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des möglichen Vertragspartners, so müssen Sie nicht unbedingt auf das Geschäft zu verzichten. Es empfiehlt sich jedoch – je nach Ausmaß der Zweifel – die Einleitung von Maßnahmen zur Sicherung Ihrer späteren Forderung:
- Vereinbarung der Vorausleistung durch Ihren Vertragspartners (z.B. Anzahlung, Abschlagszahlung) oder von Zug-um-Zug Leistung (z.B. Zahlung bei Lieferung).
- Vereinbarung von Sicherheiten für Ihre Forderung, z.B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Grundpfandrechte, Bürgschaft.
Wichtig: Auch ohne besondere Vereinbarung stehen Ihnen sog. gesetzliche Pfandrechte zu, die Ihre Forderungen absichern sollen, z.B. Werkunternehmerpfandrecht (
§ 647 BGB) oder Bauhandwerkersicherungshypothek (
§ 648 BGB). Informieren Sie sich über diese Rechte und wie sie bei Bedarf genutzt werden können.
- Abschluss eines notariellen Schuldanerkenntnisses. Der Schuldner erkennt Ihre Forderung gegenüber einem Notar an. Vorteil: Sie können später die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne Ihre Forderung gerichtlich geltend machen zu müssen.