Oft stellt sich erst beim gerichtlichen Streit um offene Forderungen heraus, dass die Verträge für den Unternehmer als Gläubiger nachteilig sind. Bisweilen werden wichtige Bereiche gar nicht geregelt, zum Teil werden veraltete Verträge angewendet, deren Klauseln unwirksam sind.
Die erste Empfehlung lautet: Schließen Sie Verträge schriftlich ab. Der mündliche Vertragsabschluss ist zwar in der Regel wirksam. Wenn der Schuldner später jedoch nicht zahlen will, haben Sie nichts in der Hand.
Wenn Sie schriftliche Verträge abschließen, ist es ratsam, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erstellen, die für alle Geschäfte Ihres Unternehmens gelten. Der Vorteil: Allgemeine Geschäftsbedingungen treffen Vorsorge für eine Vielzahl für Situationen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar ist. Dazu gehört auch der Fall, dass der Vertragspartner versucht, verspätet zu zahlen oder seinen Zahlungsverpflichtungen ganz zu entgehen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen alten Mustervertrag benutzen, kann dieser unwirksam sein. Seit 01.01.2002 gelten neue gesetzliche Regeln für Vertragsbedingungen.
Folgende Klauseln haben sich bei der Gestaltung von Musterverträgen als nützlich erwiesen:
(1) Klauseln zur Sicherung eines reibungslosen Vertragsablaufs
Zahlungsunwillige Kunden versuchen oft, durch vielfältige Einwendungen den Ablauf des Vertrages und die Entstehung von Zahlungsforderungen zu behindern. Hier können Bedingungen vereinbart werden, die dazu beitragen, dass der Vertrag reibungslos abläuft. In Frage kommen z.B. Klauseln zur Gewährleistung, zu Leistungsverweigerungsrechten, zur Gefahrtragung, zur Haftung oder Vertragsstrafeklauseln.
(2) Eigentumsvorbehalt
Als Verkäufer haben Sie ein Interesse daran, Ihre Kaufpreisforderung abzusichern, weil der Kunde in der Regel erst nach Ihnen leistet. Diesem Bedürfnis dient der Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer behält das Eigentum an der Ware bis der Käufer bezahlt hat.
(3) Fälligkeitsregelungen
In AGB können Regelungen getroffen werden, wann Ihre Forderung gegenüber dem Vertragspartner fällig wird, d.h. ab wann bezahlt werden muss. Je nach Ihrer Interessenlage sind verschiedene Regelungen wie „Fälligkeit zwei Wochen nach Rechnung/Lieferung“ oder Ratenzahlungsvereinbarungen denkbar.
(4) Verzugsregelungen
Der schnelle Eintritt des Verzugs ist im Interesse des Gläubigers. Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen und –schaden geltend gemacht werden. Über die Formulierung des Vertrages kann sicher gestellt werden, dass Verzug auch ohne Abmahnung eintritt. Gegenüber dem Vertragspartner kann konkretisiert werden, welche Verzugskosten (z.B. Mahngebühren) auf ihn zukommen, wenn er nicht rechtzeitig zahlt.
(5) Gerichtsstandsvereinbarungen
Gerichtsstandsvereinbarungen werden für den Fall späterer Rechtsstreitigkeiten getroffen. Für Unternehmer ist es bequemer, am Gericht des Geschäftssitzes zu klagen. Eine Gerichtsstandsklausel verringert die Gefahr, ggf. zum Gericht am Ort des Schuldners reisen zu müssen.
(6) Rechtswahlklausel
Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsberührung empfiehlt es sich, dafür zu sorgen, dass zukünftige Streitigkeiten nach deutschem Recht auszutragen sind.
Praxistipp: AGB entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie in den Vertrag einbezogen werden. Gegenüber Verbrauchern hat grundsätzlich ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss zu erfolgen. Der Hinweis sollte schriftlich, am Besten auf dem Auftrags-/Bestellungsformular erfolgen und so angeordnet sein, dass er auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann.