Jeder, der ein neues Unternehmen gründen will, muss sich Gedanken über die richtige Rechtsform machen. War geplant, die Geschäfte von Deutschland aus zu führen, so kam auch nur eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht in Frage. Das hat der Europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung (EuGH vom 30.09.2003 – C 167/01 – Inspire Act) geändert: Auch wenn ein Unternehmen im EU-Ausland gegründet wurde und tatsächlich ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedsland aktiv ist, darf ihm die Tätigkeit in diesem EU-Land nicht erschwert werden. Wer also eine englische Limited gründet, dem darf die Anerkennung dieser Firma in Deutschland nicht versagt werden, auch wenn die geschäftlichen Aktivitäten alleine in Deutschland stattfinden.
Diese Rechtsprechung hat einen Run auf die englische Limited (genauer: Private Company Limited by Shares) ausgelöst. Im Internet wird mit vielfältigen Versprechungen gelockt: Kein Kapitalaufwand, wenig Bürokratie, wenig Steuern. Viele Unternehmensgründer fragen sich, ob an den Versprechungen ein Haken ist. Ein Blick auf die Details hilft weiter.
1. Kapitalaufwand
Eine deutsche GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000 € haben, von denen bei Gründung der GmbH mindestens 12.500 € als Einlage geleistet sein müssen. Dieses Stammkapital soll einen Mindestschutz für die Gläubiger der GmbH gewährleisten, der notwendig wird, weil ein Zugriff auf das Vermögen der Gesellschafter nicht möglich ist.
Dies ist für die englische Limited nicht erforderlich. Hier genügt eine Einlage von einem Penny. Das englische Gesellschaftsrecht schützt dafür die Gläubiger einer Limited auf andere Weise: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sind streng. Als Gewinn an die Gesellschafter dürfen nur Gewinne seit der Gründung der Gesellschaft ausgeschüttet werden. Verlustvorträge müssen dabei berücksichtigt werden.
Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt andere Kapitalerhaltungsvorschriften. Geschützt wird das Stammkapital der GmbH. Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf.
2. Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer
Macht eine GmbH Schulden, so sind die Gesellschafter und Geschäftsführer in der Regel aus dem Schneider. Sie haften über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen. Das Recht der deutschen GmbH kennt den Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter und Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn der Schutz der Gläubiger durch das Stammkapital umgangen worden ist.
Auch im englischen Gesellschaftsrecht stellt der Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter und Geschäftsführer den Ausnahmefall dar. Allerdings sind diese Ausnahmen anders definiert. Nach den Grundsätzen des „Wrongful Trading“ oder des „Fraudulent Trading“ haftet der Geschäftsführer („Director“) einer Limited z.B., wenn er im Insolvenzfall nicht alle Schritte unternommen hat, um die Verluste der Gläubiger zu minimieren.
Tipp: Wer sich für die Gründung einer Limited entscheidet, sollte sich genau darüber informieren, wann eine Haftung mit persönlichem Vermögen droht. Ansonsten kann es sein, dass der Vorteil einer billigen Gründung mit hohen Schulden nach Scheitern des Unternehmens bezahlt werden muss.
3. Bürokratie
Die Gründung einer deutschen GmbH erfordert die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die GmbH muss zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Bei der Gründung einer Limited ist die Einschaltung eines Notars nicht notwendig. Stattdessen ist ein Antrag auf Eintragung beim Companies House zu stellen. Die Gründung kann oft in wenigen Tagen und damit erheblich schneller als bei einer GmbH vollzogen werden. Das englische Gesellschaftsrecht stellt z.T. aber auch höhere Anforderungen als das deutsche Recht. Während die Geschäfte einer GmbH von einem Geschäftsführer zu erledigen sind, sieht die Limited zwei verschiedene Organe vor, den Director und den Company Secretary. Zudem muss in England ein Registered Office eingerichtet werden, an das die Postzustellung erfolgen kann und an dem alle wichtigen Dokumente der Gesellschaft aufbewahrt werden.
Eine Betrachtung des bürokratischen Aufwands darf sich jedoch nicht nur auf die Erfordernisse bei der Gründung der Gesellschaft beschränken, sondern muss auch den in der Folgezeit auftretenden Aufwand berücksichtigen. Das Companies House wacht streng darüber, dass die verschiedenen Mitteilungspflichten (z.B. der Annual Return) fristgemäß eingereicht werden. Neben Geldbußen droht bei mehrmaligen Verstößen auch die Löschung aus dem Register. Noch schwerer wiegt aber eine andere Tatsache. Beim Betrieb einer englischen Limited sind auf Dauer die Vorgaben des englischen Gesellschafts- und Insolvenzrechts zu beachten. Nicht auszuschließen ist, dass Rechtsstreitigkeiten vor englischen Gerichten geführt werden müssen. Rechtsrat einzuholen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, wird also erheblich zeitaufwändiger und teurer sein als bei der GmbH.
Ähnlich sieht es bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen aus. Jahresabschlüsse müssen zwar von der deutschen GmbH genauso wie von der englischen Limited vorgelegt werden. Die Jahresabschlüsse der englischen Limited müssen jedoch englischen Bilanzierungsstandards genügen und können damit nicht einfach vom „Steuerberater um die Ecke“ erstellt werden.
Tipp: Ein ehrlicher Kostenvergleich zwischen GmbH und Limited darf sich nicht auf die Grün-dungskosten beschränken, sondern muss die laufenden Kosten berücksichtigen. Nicht vergessen werden darf dabei auch der Zeitaufwand, der für den Umgang mit englischsprachigen Gesetzen und Informationen notwendig ist. Je schlechter der Betreiber einer Limited sich mit Wirtschafts- und Rechtsenglisch auskennt, desto höher wird sein Aufwand sein.
4. Steuern
Entscheidend für die Veranlagung der Steuern ist nicht die Rechtsform der Gesellschaft. Insofern ist es nicht richtig, von einer niedrigeren Belastung einer Limited im Vergleich zur GmbH zu sprechen. Ist eine Limited alleine in Deutschland tätig, so muss sie auch in Deutschland Steuern zahlen – und zwar nach den deutschen Steuergesetzen.
5. Geschäftsverkehr und Kreditwürdigkeit
Noch kein klares Bild besteht zur Frage, ob es für den Geschäftsauftritt eines Unternehmens in Deutschland schädlich ist, wenn es in der Rechtsform der Limited auftritt. Generelle Aussagen unabhängig von Branche und Kundenkreis des Unternehmens lassen sich kaum machen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass eine Limited auf Dauer bei Geschäftskontakten einer kritischeren Prüfung unterzogen wird. Für den Geschäftspartner deutet der Zusatz „Limited“ darauf hin, dass die Unternehmensgründer nicht bereit waren, das für die Gründung einer GmbH erforderliche Stammkapital aufzubringen. Zumindest bei Verträgen mit langer Laufzeit oder hohem Wert wird der vorsichtige Geschäftsmann in besonderem Maße auf eine Absicherung seiner Forderungen achten.
Fazit: Keine vorschnelle Wahl der Limited
Die Vorteile der Limited, die bei einer oberflächlichen Betrachtung ins Auge stechen, rechtfertigen nicht immer die Wahl der Limited bei der Unternehmensgründung. Im Einzelfall muss genau abgewogen werden, ob der Vorzug einer günstigeren und schnelleren Gründung der Limited schwerer wiegt als mittel- und langfristige Vorteile einer GmbH.