Kommt der Schuldner einer Mahnung nicht nach, ist regelmäßig Klage geboten. Steht Ihnen gegen Ihren Schuldner eine Geldforderung zu, können Sie diese jedoch auch über das sog. gerichtliche Mahnverfahren geltend machen.
Dabei hat das gerichtliche Mahnverfahren gegenüber einer Klage mehrere Vorteile:
- anders als bei der Klage müssen Sie vorab lediglich 0,5 Gerichtsgebühren (sonst 3) einzahlen
- der Anspruch braucht vorerst nicht begründet zu werden
- eine u.U. vorgeschriebene Schlichtung muss nicht durchgeführt werden
- der Gläubiger kommt in unstreitigen Fällen schnell und ohne mündliche Verhandlung zu einem vollstreckbaren Titel, mit dem er Vermögen des Schuldners pfänden lassen kann.
1. Mahnbescheid:
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids,
§ 688 ZPO. Hierin teilen Sie dem Gericht Ihre Anschrift und die Anschrift des Schuldners mit, an die der Mahnbescheid zugestellt werden soll. Ferner geben Sie an, wie hoch Ihre Forderung ist und aus welchem Grund sie diese beanspruchen (z.B. Kaufpreis gem. Rechnung Nr. 12345-05 vom 02.01.2005). Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gibt es im Fachhandel (z.B. Schreibwarenladen) Vordrucke samt Ausfüllanleitung. Seit kurzem ist es in einigen Bundesländern (u.a. Bayern, Niedersachen, NRW) sogar möglich, den Mahnbescheid online ohne Vordrucke zu beantragen. Die Adresse hierzu lautet
https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag.
Weist der Antrag alle notwendigen Angaben richtig aus, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid. Es prüft hierbei nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Dies ist Sache des Schuldners, der mit dem Mahnbescheid aufgefordert wird, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen zwei Wochen zu erfüllen oder Widerspruch einzulegen, soweit ihm der Anspruch nicht begründet erscheint,
§ 692 Abs. 1 ZPO.
Im Falle des Widerspruchs gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Antrag bezeichnete Gericht ab, sofern eine Partei die Durchführung des sog. streitigen Verfahrens beantragt hat. Die Durchführung des streitigen Verfahrens entspricht dem „normalen“ Verfahren nach Klageerhebung, d.h. der Anspruch ist - ggf. unter Zuhilfenahme von Beweisanträgen – zu begründen und nach mündlicher Verhandlung und ggf. Beweiserhebung durch das Gericht zu entscheiden.
2. Vollstreckungsbescheid:
Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, verfügt das Mahngericht auf entsprechenden Antrag hin den Erlass eines sog. Vollstreckungsbescheids,
§ 699 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner grundsätzlich von Amts wegen zugestellt,
§ 699 Abs. 2 ZPO.
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich,
§ 700 Abs. 1 ZPO.
Das bedeutet, dass Sie unmittelbar nach Erhalt Ihrer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, d.h. pfänden können. Sie müssen hierfür nicht einmal den Ablauf der dem Schuldner zustehenden Einspruchsfrist abwarten. Diese beträgt, wie beim Mahnbescheid, ebenfalls zwei Wochen.
Legt der Schuldner form- und fristgerecht Einspruch ein, wird – falls dies so beantragt wurde - in das streitige Verfahren übergegangen, d.h. wie beim Mahnbescheid wird der Rechtsstreit an das Streitgericht abgegeben, welches nach Anspruchsbegründung, mündlicher Verhandlung etc. über den Anspruch entscheiden wird. Ein zwischenzeitlich vom Gläubiger eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren wird dann regelmäßig gegen Sicherheitsleistung des Schuldners bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache einstweilen eingestellt,
§ 719 Abs. 1 ZPO.