Eine in der Praxis wichtige Frage ist, inwieweit ein Hausverwalter einzelnen Wohnungseigentümern zur Auskunft verpflichtet ist. Das Bundesdatenschutzgesetz schützt nur personenbezogene Daten. Personenbezogen sind nur die Daten im Hinblick auf einzelne Wohnungseigentümer. Gibt beispielsweise der Verwalter eine Auskunft darüber, ob eine Reparatur durch einen Handwerker ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, so liegt keine Personenbezogenheit vor. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist es dem Verwalter lediglich untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt anderen bekannt zu geben. Ausnahmsweise ist die Übermittlung personenbezogener Daten aber zulässig im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Fragt ein Wohnungseigentümer beim Verwalter über Tatsachen an, die nur ihn selbst betreffen, beispielsweise die Höhe der von ihm zu zahlenden Vorschüsse oder der von ihm bereits geleisteten Zahlungen, so darf der Verwalter natürlich hierüber die Auskunft nicht ver-weigern. Es besteht eine Auskunftspflicht.
Der Verwalter ist verpflichtet, über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen und den Wohnungseigentümern eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Dazu gehört auch notwendig die Vorlage von Belegen, Rechnungen und sonstigen Unterlagen, welche den Einnahmen und Ausgaben zu Grunde liegen.