Für viele sind jetzt wieder die schönsten Wochen des Jahres angebrochen.
Doch manch einer, der voll Vorfreude in den Urlaub gestartet ist, wird am Zielort bitter enttäuscht: Das Hotel ist eine Baustelle, das Zimmer eine vergrößerte Abstellkammer und der Strand total verschmutzt.
Wie soll man jetzt richtig reagieren?
Wichtigste Regel: Unmittelbar nach Feststellung des Mangels (oder der Mängel) beim zuständigen Reiseleiter vorstellig werden und auf Abhilfe drängen. Schreiben Sie die festgestellten Mängel auf und verlangen Sie, dass der Reiseleiter Ihnen eine Kopie des Mängelberichtes samt Abhilfeverlangen unterschreibt. Weigert er sich, so suchen Sie Zeugen, die später bestätigen können, dass Sie auch tatsächlich die Mängel gerügt und auf Abhilfe gedrängt haben.
Setzen Sie zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist.
Dabei gilt: Je gravierender der Mangel, desto kürzer die Frist für den Reiseveranstalter.
Ist das Zimmer beispielsweise mit Ungeziefer verseucht und nicht bezugsfähig, so reicht eine Frist von wenigen Stunden. Ist der Reiseveranstalter nicht in der Lage, Ihnen innerhalb dieser Zeit ein einwandfreies Zimmer zu besorgen, so dürfen Sie auf eigene Faust eine entsprechende Unterkunft anmieten. Selbstverständlich ist der Reiseveranstalter hinterher verpflichtet, Ihnen die Kosten zu erstatten. Freilich hört sich das alles einfacher an, als es vor Ort häufig ist. Speziell in den Touristenhochburgen ist es zur Hauptreisezeit manchmal kaum möglich, ein Zimmer zu bekommen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, Ihnen eine ordnungsgemäße Unterkunft zu bieten, so können Sie die Reise auch komplett kündigen. Dazu unten mehr.
Ganz wichtig: Sichern Sie Beweise hinsichtlich der Mängel. Fotografieren Sie, drehen Sie Videofilme, suchen Sie Zeugen, die die von Ihnen gerügten Mängel später notfalls vor Gericht bestätigen können.
Heben Sie den Reisekatalog, nach dem Sie gebucht haben, gut auf.
Die hierin vorgenommene Beschreibung des Objektes ist für den Reiseveranstalter verbindlich.
Der Katalog kann gemeinsam mit den anderen Beweismitteln dem Gericht vorgelegt werden.
Sind die festgestellten Mängel wirklich gravierend ( die Rechtsprechung verlangt wenigstens einen Minderungssatz von 20 % ) und ist der Reiseveranstalter nicht in der Lage, sie abzustellen, so können Sie, wie oben bereits erwähnt, die Reise auch kündigen. Dazu bedarf es eines Kündigungsschreibens, dessen Erhalt Ihnen der Reiseleiter bestätigen muß. Der Reiseveranstalter muß Sie dann auf seine Kosten nach Hause bringen - weigert er sich, können Sie die Rückreise selber buchen und die Kosten dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen.
Wieder zurück in der Heimat heißt es schnell sein.
Nach Rückkehr haben Sie einen Monat Zeit (gerechnet vom Buchungsende der Reise), um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Versäumen Sie diese Frist, gehen Sie leer aus.
Wollen Sie einen Teil des Reisepreises (oder ggf. auch alles) zurück, so berufen Sie sich auf die sog. Frankfurter Tabelle.
Dies ist eine Zusammenstellung der diversen Minderungen, die das Landgericht Frankfurt bei Klagen wegen Reisemängeln vorgenommen hat.
Allerdings: Die Tabelle enthält nur Anhaltswerte, andere Gerichte sind in ihrer Entscheidung frei, es kann mehr oder auch weniger geben.
Waren die Mängel besonders schwerwiegend, so kann sogar Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen.
Bei der Geltendmachung von Minderungsansprüchen immer beachten: Auszugehen ist vom Gesamtreisepreis, einschließlich der Transportkosten.
Es kommt, falls der Mangel sich nicht durch den ganzen Urlaub gezogen hat, immer nur eine anteilige Minderung für den "mangelhaften Zeitraum" in Betracht.