1. Grundsätzliches zum Zugewinn:
a) Der Zugewinn ist nach
§ 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.
b) Hat der eine Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere, kommt es zum Zugewinnausgleich, wenn die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben,
§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB.
c) Dieser Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) durch Ehevertrag vereinbart haben,
§ 1363 Abs. 1 BGB.
- Anders als bei der Gütergemeinschaft (
§ 1415 BGB), bei der das Vermögen der Ehegatten ohne rechtsgeschäftliche Übertragung sozusagen automatisch gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten wird, bleibt bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt,
§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB.
- Anders als beim Güterstand der Gütertrennung, bei der die Ehegatten vermögensrechtlich quasi wie Unverheiratete behandelt werden, sind die Ehegatten im Rahmen der Zugewinngemeinschaft jedoch zum Ausgleich verpflichtet.
2. Maßgebliche Zeitpunkte:
a) Der für das Anfangsvermögen maßgebliche Berechnungszeitpunk ist der Beginn der Zugewinngemeinschaft, also grundsätzlich der Tag der Eheschließung. War zunächst allerdings ein anderer Güterstand gewählt worden, ist der Abschluss des zweiten, die Zugewinngemeinschaft bestimmenden Ehevertrags maßgeblich.
b) Für das Endvermögen maßgeblich ist der Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet. Beim Tod eines Ehegatten ist das der Todestag. Bei einem Scheidungsurteil kommt es auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an, bei einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auf den Tag der Klageerhebung, bei einem Aufhebungsurteil auf dessen Rechtskraft und bei einem nachträglichen Ehevertrag, der einen anderen Güterstand bestimmt, auf den Vertragsschluss.
3. Berechnung:
Um ermitteln zu können, welcher Ehegatte dem anderen zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtet ist, muss zunächst für jeden Ehepartner getrennt dessen Zugewinn ermittelt werden.
a) Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
Das Anfangs- und das Endvermögen des Ehegatten ermitteln Sie, indem Sie sämtliche Aktiva und Passiva, also Vermögenswerte und Schulden, des Ehegatten gegenüberstellen. Dabei gilt seit dem 01.09.2009 nicht mehr, dass Anfangs- und Endvermögen nicht negativ sein dürfen. Verbindlichkeiten sind somit über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (vgl.
§ 1374 Abs. 3 BGB und
§ 1375 Abs. 1 S. 2 BGB).
Bsp.: Der Ehemann verfügt zu Beginn der Ehe über ein Auto im Wert von 20.000 €, und hat Schulden bei seiner Bank in Höhe von 40.000 €. Sein Anfangsvermögen beträgt somit –20.000 €.
Bitte beachten Sie, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bestimmte Vermögenszuwächse nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen sollen.
Gem.
§ 1374 Abs. 2 BGB fallen darunter z.B. Vermögenszuwächse die ein Ehegatte aufgrund einer Erbschaft (auch Pflichtteil) oder eines Vermächtnisses oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhält, aber auch sonstige Schenkungen (aber in der Regel nicht die unter Ehegatten). Diese Vermögenszuwächse sind daher dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
Es ist den Ehegatten übrigens nicht möglich, ihr Endvermögen in Hinblick auf den bevorstehenden Zugewinnausgleich „künstlich“ zu schmälern, da jedenfalls verschwenderischen Ausgaben und unentgeltlichen Vermögensverschiebungen gem.
§ 1375 Abs.2 BGB ein Riegel vorgeschoben wurde. Denn obwohl das Vermögen des jeweiligen Ehegatten faktisch durch diese Ausgaben geschmälert ist, sind diese dennoch dem Endvermögen hinzuzurechnen.
b) Zugewinnausgleich = (höherer Zugewinn - niedrigerer Zugewinn) : 2
Um feststellen zu können, welcher Ehegatte von dem anderen einen Zugewinnausgleich beanspruchen kann, muss zunächst der niedrigere Zugewinn von dem höheren Zugewinn abgezogen werden. Die Hälfte dieser Differenz steht dann dem Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn als Ausgleichsanspruch zu,
§ 1378 Abs. 1 BGB.
4. Schlussbemerkungen:
a) Wurde die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, gibt es zwei Möglichkeiten des Zugewinnausgleichs.
- Nach der sog. erbrechtlichen Lösung (
§ 1371 Abs. 1 BGB) wird er dadurch verwirklicht, dass der gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird, unabhängig davon, ob beim verstorbenen Ehegatten überhaupt ein Zugewinn entstanden ist.
- Der erbende Ehegatte hat jedoch auch die Möglichkeit, auf die Erbschaft zu verzichten oder diese auszuschlagen. Dann kann er nach der güterrechtlichen Lösung zunächst Ausgleich des Zugewinns verlangen und erhält aus dem restlichen Nachlass seinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2 und 3 BGB.
b) Gem. § 6 LpartG gelten sämtliche Ausführungen auch für Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.