1. Scheidungsvoraussetzungen:
Gem.
§ 1564 BGB kann eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Dabei hat der Richter seine Entscheidung an Hand der gesetzlichen Bestimmungen, §§ 1565 ff BGB, zu fällen.
Vorraussetzung für eine Scheidung ist demnach in jedem Fall das Scheitern der Ehe,
§ 1565 BGB. Dieses sog. Zerrüttungsprinzip beinhaltet zweierlei:
- die Diagnose, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
- die Prognose, dass sie auch in Zukunft nicht mehr hergestellt werden wird.
Da gerade die Anstellung der o.g. Prognose in der Praxis Schwierigkeiten bereiten würde, hat der Gesetzgeber im Falle des Getrenntlebens Vermutungen aufgestellt, ab wann eine Ehe als gescheitert anzusehen ist.
a) Anforderungen an das Getrenntleben:
Wie das Getrenntleben auszusehen hat, wird in
§ 1567 BGB näher beschrieben.
Die Ehepartner leben getrennt, wenn und solange kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und mindestens einer von ihnen dies erkennbar auch nicht mehr will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, sog. Trennungswille. Voraussetzung ist also eine gewisse räumliche Trennung, wofür z.B. getrennte Schlafzimmer ausreichen, vgl.
§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB. In diesem Fall müssen aber die weiteren Gesamtumstände (insb. getrennte Haushaltsführung) erkennbar auf den Trennungswillen schließen lassen. Selbst wenn der gemeinsame Haushalt nur deswegen wie bisher fortgeführt wird, weil lediglich im Interesse der Kinder die eheliche Gemeinschaft zum Schein aufrecht erhalten werden soll, scheidet ein Getrenntleben mangels Erkennbarkeit aus.
b) Getrenntleben von mindestens drei Jahren:
Gem.
§ 1566 Abs. 2 BGB gilt die Ehe als gescheitert, wenn die Ehepartner mindestens seit drei Jahren getrennt leben. Diese drei Jahre müssen zusammenhängen. Bei einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft (auch nur für einen Tag) beginnt die Frist von neuem zu laufen.
Dies ist gem.
§ 1567 Abs. 2 BGB nur dann nicht der Fall, wenn das Zusammenleben über kürzere Zeit (max. 3 Monate) der Versöhnung der Ehegatten dienen sollte, da die Ehepartner nicht von Versöhnungsversuchen abgehalten werden sollen.
c) Getrenntleben von mindestens einem Jahr:
Ein Getrenntleben von einem Jahr spricht nur dann unwiderlegbar für ein Scheitern der Ehe, wenn beide Ehepartner die Ehescheidung beantragt haben, bzw. der Scheidungsgegner der Scheidung zustimmt,
§ 1566 Abs. 1 BGB.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass sich die Ehepartner über die sog. Scheidungsfolgesachen geeinigt haben,
§ 630 ZPO.
Das bedeutet:
- die Ehepartner müssen einig sein über das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinschaftlichen Kinder ,
- über die Unterhaltspflicht gegenüber der Kinder und des Ehegatten (Trennungsunterhalt),
- und die Verteilung des Hausrats und der Ehewohnung.
d) Getrenntleben von weniger als einem Jahr:
Nichtsdestotrotz kann eine Ehe auch schon gescheitert sein, wenn kein Getrenntleben von einem Jahr bestand.
In diesem Falle hat der Gesetzgeber jedoch als weitere Scheidungsvoraussetzung die unzumutbare Härte der Fortsetzung der Ehe für einen der beiden Ehepartner festgeschrieben,
§ 1565 Abs. 2 BGB. Dies ist jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn „lediglich“ die eheliche Treuepflicht verletzt wurde (das sog. Fremdgehen), sondern bedarf darüber hinausgehender besonderer Umstände. Unzumutbar sind z.B. Misshandlungen, grobe Ehrverletzungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen insbesondere im Zusammenhang mit Tätlichkeiten, Alkoholmissbrauch, o.ä. Hierbei verbietet sich jedoch eine verallgemeinerte Sicht. Es sind stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
2. Prozessuale Umsetzung:
Ehesachen sind Sachen des Familiengerichts. Anders als bei anderen Familiensachen unterliegen die Ehesachen jedoch nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. der Scheidungsrichter überprüft nicht von sich aus das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen. Nach der sog. eingeschränkten Parteiherrschaft ist es vielmehr Sache des Scheidungsantragstellers, das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen.
Zwar macht das ausdrückliche Zugestehen einer Tatsache durch den Gegner eine Beweisaufnahme nicht zwingend und automatisch entbehrlich,
§ 617 ZPO. Die richterliche Praxis geht jedoch dahin, bei übereinstimmendem Parteivortrag keinen Beweis zu erheben, wenn nicht besondere Anhaltspunkte (z.B. offensichtliche Unwahrheit) für eine Beweiserhebung sprechen. Erklären also beide Ehepartner übereinstimmend vor Gericht, dass eine Trennung von einem Jahr vorliegt und eine Einigung über die Folgesachen besteht, wird einer Scheidung in der Regel nichts im Wege stehen.