Nicht nur ein Gericht, sondern auch die Fahrerlaubnisbehörde kann Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Sie sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweisen, §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Dabei stützt sich die Behörde auf das sogenannte Punktsystem,
§ 4 StVG. Jede im Verkehrszentralregister erfasste Entscheidung wird, je nach Schwere, mit bis zu sieben Punkten bewertet. Eine Übersicht über die einzelnen Punkte finden sie z.B. im Punktekatalog auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes unter (
www.kba.de).
1. Warum und wann man Punkte abbauen sollte:
- Bei 8 bis 13 Punkten erhalten Sie eine Verwarnung. Sie werden auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen,
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG.
- Bei 14 bis 17 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet,
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG. Kommen Sie dieser Anordnung nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist nach, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen,
§ 3 Abs. 7 StVG.
- Beim Erreichen von 18 Punkten gelten Sie als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen,
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG.
2. Punkteabbau mit Hilfe von Aufbauseminaren und verkehrspsychologischer Beratung:
- Nehmen Sie vor Erreichen von 14 Punkten, also freiwillig, an einem Aufbauseminar teil und legen Sie der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, werden Ihnen zwei Punkte erlassen, wenn Sie 9 bis 13 Punkte hatten. Hatten Sie 8 oder weniger Punkte werden Ihnen sogar vier Punkte abgezogen. Eine frühzeitige Teilnahme wird also belohnt .
- Haben Sie bei einem Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten das vorgeschriebene Aufbauseminar besucht und nehmen Sie anschließend freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, wird Ihr Punktekonto um zwei Punkte verringert.
Wichtig: Ein Punkteabzug durch den freiwilligen Besuch eines Seminars bzw. einer Beratung kann jedoch nur einmal alle fünf Jahre stattfinden.
3. Automatischer Punkteabbau mit Zeitablauf:
Da das Punktsystem an das Verkehrszentralregister gekoppelt ist, werden Punkte automatisch abgebaut, wenn der den Punkten zugrundeliegende Verstoß aus dem Verkehrszentralregister getilgt wird. Je nach Art des Verstoßes geschieht dies nach zwei, fünf oder zehn Jahren.
- Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich nach 2 Jahren getilgt.
- Straftaten, die nicht mit Trunkenheit im Straßenverkehr zusammenhängen, und bei denen kein Fahrverbot und auch kein Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, werden nach 5 Jahren getilgt.
- Andere Verstöße, also insbesondere Entscheidungen, die mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zusammenhängen werden nach zehn Jahren getilgt. Gleiches gilt, wenn Sie aufgrund von Alkoholgenusses rechtskräftig wegen "Gefährdung des Straßenverkehrs" (
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB), "Trunkenheit im Verkehr" (
§ 316 StGB) oder "Vollrausch" (
§ 323a StGB) verurteilt worden sind.
Die Tilgung erfolgt jedoch nur, wenn innerhalb der genannten Fristen keine neuen Verstöße gleicher Qualität hinzugetreten sind, ansonsten bleiben die Verstöße bis zum Ablauf der neuen Frist erhalten und werden erst nach deren Ablauf getilgt.
Übrigens: Sind die Einträge im Verkehrszentralregister getilgt worden, darf Ihnen gem.
§ 29 Abs. 8 StVG die frühere Eintragung nicht zum Nachteil gereichen, d.h. dass Sie dann grundsätzlich wieder als Ersttäter und nicht als Wiederholungstäter zu betrachten sind.
4. „Punkteabbau“ bei Versäumnissen der Fahrerlaubnisbehörde:
Zwar können Sie sich jederzeit unentgeltlich beim Kraftfahrt-Bundesamt über Ihr Punktekonto informieren (auf der Internetseite
http://www.kba.de werden unter dem Stichwort „Mein Punktekonto“ die hierfür notwendigen Formulare bereitgehalten).
Die Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch gem.
§ 3 Abs. 3 StVG auch verpflichtet, Sie „rechtzeitig“ von Ihrem Punktestand zu unterrichten. Tut Sie es nicht, reduziert sich Ihr Punktekonto gem.
§ 3 Abs. 5 StVG bei Erreichen von 14 bis 18 Punkten auf 13 Punkte, wenn Sie nie vorher gem.
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVG verwarnt worden sind, bzw. auf 17 Punkte, wenn vor Erreichen der 18 Punkte Marke nicht die Maßnahmen nach
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 StVG ergriffen wurden.