Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt nicht in jedem Fall die Verhängung einer Sperrzeit. Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst, kann das Arbeitsamt nicht grundsätzlich eine Sperrzeit verhängen und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigern. Es muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund i.S.d.
§ 626 Absatz 1 BGB gekündigt hat.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 28.6.2001 - 1 AL 110/00