Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ermöglicht die Anwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) und setzt ihnen neben den §§ 305 - 310 BGB (früher im AGBG), den Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), inhaltlich Schranken. Allen Versicherungsverträgen liegen AVB zu Grunde. Sie sind ein Unterfall der in anderen Wirtschaftszweigen gebräuchlichen AGB. Dabei handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, der sog. Verwender, der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt (vgl.
§ 305 Abs. 1 S 1 BGB). Verwender der AVB ist das Versicherungsunternehmen. AVB werden den Versicherungsverträgen zumeist ohne Differenzierung hinsichtlich des versicherten Risikos zu Grunde gelegt. AVB regeln insbesondere generell die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes.
Keine AGB, sondern eine einzelvertragliche Individualvereinbarung liegt vor, wenn die Parteien eine Vertragsklausel aushandeln, d. h. wenn diese Klausel nicht vom Versicherer einseitig gestellt wurde. Auf eine solche Klausel finden die §§ 305 - 310 BGB keine Anwendung. So liegt z. B. eine Individualvereinbarung vor, wenn die Vertragsparteien von der Schriftformklausel der AVB abweichen, indem der Versicherungsagent mündlich eine vorläufige Deckung zusagt.
Wichtige AVB sind z. B. AKB, AHB, AFB, AERB, ALB, VHB sowie sonstige sog. Besondere Bedingungen, z. B. die besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung oder für die Umwelthaftpflichtversicherung. AGB i.S.d. §§ 305 - 310 BGB sind auch die vorgedruckten Teile der zur Abgabe von Versicherungsanträgen verwendeten Formulare (BGHZ 84, 268, 277).
Die AVB unterliegen den Regelungen des BGB über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gem. §§ 305 - 310 BGB. Für den einzelnen Versicherungsvertrag gelten AVB gem.
§ 305 Abs. 2 BGB nur unter der Voraussetzung, dass sie Bestandteil geworden sind. Bestimmungen in AVB sind unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben (
§ 242 BGB) gem.
§ 307 BGB unangemessen benachteiligen.
Der Inhalt des Versicherungsvertrages wird festgelegt durch:
- den Antrag und evtl. ergänzende abweichende mündliche Vereinbarungen, wenn keine Schriftformklausel besteht;
- den Versicherungsschein;
- die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
AVB werden Vertragsbestandteil wenn sie dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung ausgehändigt werden oder er vor Vertragsabschluss auf die AVB hingewiesen wird und die Möglichkeit hat von diesen Kenntnis zu nehmen (sog. Antragsmodell). Erhält der Versicherungsnehmer die AVB erst zusammen mit der Versicherungspolice, so werden diese Vertragsinhalt wenn der Versicherungsnehmer von seinem zweiwöchigen Widerspruchsrecht gem.
§ 5 a Abs. 1 VVG keinen Gebrauch macht (sog. Policemodell). Erhält der Versicherungsnehmer keine AVB erlischt das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie gem.
§ 5 a Abs. 2 VVG. Die Beweislast für den Zugang der AVB liegt beim Versicherer.
Voraussetzungen für die Einbeziehung der AVB als allgemeine Geschäftsbedingungen:
- Nach dem 31.12.1994 reicht 1. ein spätestens bei Vertragsschluss drucktechnisch hervorgehobener Hinweis und 2. die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aus, soweit der Versicherungsnehmer kein Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB ist.
- Bis 31.12.1994 mussten die Vorraussetzungen des damaligen AGBG gem. § 2 AGBG nicht vorliegen, wenn die AVB in der Vergangenheit durch das Bundesaufsichtsamt (BAV) genehmigt wurden. Mittlerweile bedürfen AVB keiner Genehmigung mehr durch das BAV. Lediglich bei Pensions- und Sterbekassen sind die AVB als Bestandteil des Geschäftsplans bei der Beantragung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einzureichen (
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 VAG). Gem.
§ 5 Abs. 5 Nr. 1 VAG müssen die AVB für Pflichtversicherungen (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) eingereicht werden. Gem.
§ 81 VAG kann das BAV den Geschäftsbetrieb des Versicherers überwachen.
Aufsichtsrechtlich ist ein Mindestinhalt gesetzlich durch
§ 10 VAG vorgeschrieben.
Gem.
§ 10 Abs. 1 VAG müssen AVB nachfolgende Angaben enthalten:
- Art, Umfang und Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
- Versicherungsfall und Risikoausschluss;
- Prämienfälligkeit und Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung;
- vertragliche Gestaltungsrechte der Vertragsparteien und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers;
- über die Folgen einer Fristversäumung (Anspruchsverlust);
- über inländische Gerichtsstände;
- über die Art und Weise der Überschussbeteiligung.
Auf Rückversicherungsverträge und Verträge über sog. Großrisiken (
§ 10 EGVVG) ist diese Vorschrift gem.
§ 10 Abs. 3 VAG nicht anzuwenden.
§ 10 VAG ist eine Mussvorschrift. Verstöße sind durch das BAV zu ahnden. Gem.
§ 81 VAG kann sich der Versicherungsnehmer mit einer Beschwerde an das BAV wenden.
Änderungsvorbehaltsklauseln:
Sog. Änderungsvorbehaltsklauseln in AVB sind rechtlich nicht unproblematisch. Unbestritten besteht jedoch in der Versicherungswirtschaft ein praktisches Bedürfnis nach Klauseln, welche die Möglichkeit einer generellen Änderung der Versicherungsverträge zu Gunsten des Versicherers einräumen, da jeweils einzelvertragliche Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen würden. Änderungsvorbehaltsklauseln müssen jedoch hinreichend bestimmt und transparent sein um der Inhaltskontrolle von AVB gem. den §§ 305 - 310 BGB stand zu halten (BGH, r+s 1998, 4; 1999, 205 = VersR 1999, 697; OLG Düsseldorf, r+s 1998, 25; Matusche-Beckmann NJW 1998, 112 ff.).
Eine Überprüfung der AVB am Maßstab des
§ 307 BGB gewinnt in der Rechtsprechung nach dem Wegfall der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit zunehmende Bedeutung. Ziel der Inhaltskontrolle gem. §§ 307, 308, 309 BGB ist es, die AVB am gesetzlichen geregelten Grundtypus des Versicherungsvertrages zu messen und eine Aushöhlung des Versicherungsschutzes sowie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, also eine Äquivalenzstörung von Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien, zu vermeiden.
Geänderte für den Versicherungsnehmer nachteilige AGB werden nur unter den Voraussetzungen des
§ 5a VVG Bestandteil des Versicherungsvertrages.