Durch den Versicherungsvertrag übernimmt der Versicherer gegen ein bestimmtes Entgelt (Prämie) gegenüber dem Versicherungsnehmer (mehrere Versicherungsnehmer = sog. Gruppenversicherung) die Gefahr eines möglichen zukünftigen Personen- oder Sachschadens. Wesentlicher Inhalt des Versicherungsvertrages ist ein Leistungsversprechen des Versicherers für einen etwaigen zukünftig eintretenden Versicherungsfall. Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen gegenseitigen Vertrag, der einem Garantievertrag oder einer Bürgschaft ähnlich ist und Sonderregelungen nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegt. Auch soweit eine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung besteht, z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung, unterliegt der Vertrag den Normen des VVG. Öffentlich-rechtliche Sonderbestimmungen existieren für den Bereich der Sozialversicherung. Die Vorschriften des VVG finden ferner keine Anwendung auf die sog. Rückversicherung und die Seeversicherung, für welche die §§ 778 ff. HGB eine Sonderregelung enthalten. Beim Versicherungsvertrag sind zwei Grundtypen zu unterscheiden:
1. Die Schadenversicherung (z. B. Feuer-, Transport-, Haftpflichtversicherung sowie sonstige Sachversicherungen);
2. Die Personenversicherung (z. B. Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).
Im Falle einer Schadenversicherung hat der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls den eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. Im Falle einer Personenversicherung hat er den vereinbarten Betrag als Kapital oder Rente zu zahlen oder sonstige vereinbarte Leistungen zu entrichten.
Abschluss/Form/Inhalt:
Der Abschluss des Versicherungsvertrages ist an keine besondere Form gebunden. Meistens wird der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsagenten bzw. Versicherungsvertreter gem.
§ 43 ff. VVG oder durch einen Versicherungsmakler gem.
§ 93 HGB abgeschlossen. Versicherungsagenten bzw. Versicherungsvertreter können auch wenn sie keine Abschlussvollmacht haben, berechtigt sein eine vorläufige Deckungszusage abzugeben. Die vorläufige Deckungszusage begründet ein vorläufiges selbstständiges Versicherungsverhältnis, auf Grund dessen der Versicherer zur Haftung verpflichtet ist. Dieses vorläufige Versicherungsverhältnis endet mit Abschluss des Hauptversicherungsvertrages oder mit Scheitern der Vertragsverhandlungen. Die Wirkung des Versicherungsvertrages beginnt gewöhnlich am Mittag des Tages an dem der Vertrag abgeschlossen wurde (
§ 7 VVG; Ausnahme: Krankenversicherung). Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherungsfall gem.
§ 2 VVG noch nicht eingetreten ist kann auch eine Rückwirkung vereinbart werden. Soweit der Versicherer den Abschluss des Vertrages schuldhaft verzögert kann er zur Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (cic) verpflichtet sein.
Vertragsurkunde (Police):
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein, Versicherungspolice) sowie ein Exemplar der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen (§§ 3, 5a VVG). Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde über den Inhalt des zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages. Soweit der Versicherungsschein bzw. die Versicherungspolice auf den Inhaber ausgestellt wurde, finden die Vorschriften des BGB über sog. Legitimationspapiere (
§ 4 VVG; §§ 808, 952 BGB) Anwendung ("Das Recht aus dem Papier, folgt dem Recht am Papier"). Wenn der Inhalt des Versicherungsscheins vom Inhalt des Antrags oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, so gilt die Abweichung, d. h. der Inhalt des Versicherungsscheins als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang und Hinweis des Versicherers widerspricht (
§ 5 VVG).
Anwendung VVG/BGB:
Auf den Versicherungsvertrag finden neben dem VVG die Bestimmungen des BGB Anwendung, insbesondere soweit das VVG keine Sonderregelungen enthält. Zu beachten sind im BGB insbesondere die Regelungen über Geschäftsfähigkeit, Willenserklärungen (insbesondere Abgabe und Zugang), den gegenseitigen Vertrag (Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht), Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Verzug), Treu und Glauben und Anfechtung. Auf AVB finden die §§ 305 – 310 BGB Anwendung.
Vertragsdauer:
Der Versicherungsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis unbegrenzt oder für eine bestimmte Zeit befristet abgeschlossen werden. In der Regel ist für den Fall einer Befristung eine stillschweigende Verlängerung für jeweils 1 Jahr vereinbart. Soweit ein Vertrag mit einer längeren Laufzeit als 1 Jahr abgeschlossen wurde, kann er vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden. Soweit ein Versicherungsvertrag für eine längere Zeit als 5 Jahre abgeschlossen wurde, kann er vom Versicherungsnehmer zum Ende des fünften und jeden darauf folgenden Jahres gekündigt werden (
§ 8 VVG). Dies gilt gem. § 8 Abs. 3, S. 2 VVG nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.
Fremdversicherung:
Der Versicherungsvertrag kann zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer auch mit Wirkung für eine dritte Person abgeschlossen werden (sog. Fremdversicherung). Bei dieser Versicherung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem versicherten Dritten zu, können aber in der Regel, soweit keine Abtretung oder Ermächtigung vorliegt, nur vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden (§§ 74 ff. VVG).
Pflichten des Versicherers / Anspruchsübergang:
Der Versicherer ist verpflichtet die für den Eintritt des Versicherungsfalls versprochene Leistung zu erbringen, z. B. den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherer trägt die Kosten der Ermittlung und Feststellung (Sachverständiger gem.
§ 66 VVG) des Schadens und die Aufwendungen, welche der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens zulässigerweise gemacht hat. Der Schaden ist gem.
§ 49 VVG in Geld zu ersetzen. 1 Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen verlangen.
Soweit der Versicherungsnehmer auf Grund des Versicherungsfalls ein Schadenersatzanspruch wegen Fremdverschuldens gegen einen schädigenden Dritten zusteht, geht gem.
§ 67 VVG der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger auf den Versicherer über, soweit der Schaden durch den Versicherer ersetzt wird.
Haftung des Versicherers:
Soweit ein Versicherungsagent (Vertreter) mit Wissen und Wollen des Versicherers auftritt, muss letzterer Handlungen, Willenserklärungen und Wissen entsprechend den Regeln über Vertretungsverhältnisse (§§ 164 ff. BGB) gegen sich gelten lassen (sog. "Auge und Ohr"-Rechtsprechung). Eine Zurechnung des Verhaltens des Versicherungsagenten erfolgt außerdem über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
§ 44 VVG gilt ausschließlich für privat erlangtes Wissen; in diesem Fall steht die Kenntnis des Versicherungsagenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.
Die Beweislast liegt beim Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet den Versicherungsagent wahrheitsgemäß und vollständig informiert zu haben oder von diesem nicht richtig beraten und informiert worden zu sein.
Nach h. M. trifft den Versicherer zudem eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Vertrauenshaftung, wenn der Versicherungsagent beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages falsche Angaben über den Umfang der Versicherung gemacht hat oder einen erkennbaren diesbezüglichen Irrtum des Versicherungsnehmers nicht beseitigt hat, z. B. wenn der Vertreter eine vorläufige Deckung zugesagt hat.
Ansonsten haftet der Versicherer aus cic und pVV i.V.m.
§ 278 BGB. Zu ersetzen ist mindestens das negative Interesse und unter Umständen sogar der positive Vertrauensschaden, d. h. der Versicherungsnehmer ist so zu stellen wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. Zu den im Rahmen von cic und pVV relevanten vorvertraglichen und vertraglichen Sorgfaltspflichten gehören vor allem Aufklärungs- und Mitteilungspflichten, z. B. Erteilung richtige Auskünfte. Im Unterschied zur gewohnheitsrechtlich anerkannten Vertrauenshaftung setzen die Ansprüche aus cic und pVV ein Verschulden des Versicherungsvertreters voraus.
Eine Eigenhaftung des Versicherungsagenten kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn dieser eine persönliche Gewähr für die Abwicklung des Versicherungsvertrages in Anspruch genommen hat, insbesondere wenn er in besonderem Maße das Vertrauen des Versicherungsnehmers erhöht hat. Daneben kommen privatrechtliche Ansprüche als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) und aus unerlaubter Handlung §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz (z. B.
§ 263 StGB) in Betracht.
Pflichten des Versicherten / Repräsentantenhaftung:
Die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers besteht gem.
§ 1 Abs. 2 VVG in der Zahlung der Versicherungsprämie (Versicherungssteuer gem. § 7 VersStG). Die Höhe der Prämie richtet sich nach der einzelvertraglichen Vereinbarung oder nach Tarifen. Die Erstprämie ist sofort nach Abschluss des Vertrages gegen Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen (
§ 35 VVG). Wird die erste Prämie nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, so ist der Versicherer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Anspruch auf die Erstprämie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit gerichtlich eingeklagt wird (
§ 38 VVG). Soweit eine nach Vertragsschluss fällig werdende Folgeprämie nicht bezahlt wird, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Nachfrist (mindestens 2 Wochen) setzen und danach den Vertrag kündigen. Soweit der Versicherungsfall eintritt ist der Versicherer gem.
§ 39 VVG von seiner Leistungspflicht befreit. Der Versicherungsnehmer kann gem.
§ 31 VVG vom Versicherungsvertrag zurücktreten, soweit sich die Versicherungsprämie erhöht ohne das der Umfang des Versicherungsschutzes gesteigert wird. Der Versicherungsnehmer oder sein "Repräsentant" ist verpflichtet bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle bekannten Umstände, die für die Bewertung und Übernahme des Versicherungsrisikos von Bedeutung sind, anzugeben. Als Repräsentant gilt, wer selbstständig für den Versicherungsnehmer in einem nicht unbedeutenden Umfang die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrnimmt, also zum Beispiel die vollständige Obhut über die versicherten Sachen hat. § 17 AFB 87 (Feuerversicherung) in der alten Fassung nannte ausdrücklich als Repräsentanten:
- Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem die versicherten Sachen gehören, an Stelle des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben;
- Personen, die damit betraut sind, rechtserhebliche Tatsachen an Stelle des Versicherungsnehmers zur Kenntnis zu nehmen oder dem Versicherer zur Kenntnis zu bringen;
- Personen, denen die versicherten Sachen für längere Zeit in alleinige Obhut gegeben sind.
Repräsentant ist also, wer im Geschäftsbereich des Versicherungsnehmers, insbesondere hinsichtlich des Versicherungsvertragsverhältnisses, mit dessen Wissen und Wollen an seiner Stelle tätig ist.
Obliegenheiten:
Im Falle einer schuldhaften Nicht- oder Fehlanzeige, kann der Versicherer innerhalb eines Monats seit Kenntniserlangung gem. §§ 16 ff. VVG vom Vertrag zurücktreten. Dem Versicherungsnehmer obliegt es zudem jede nicht nur unerhebliche Erhöhung der Gefahr zu vermeiden und Gefahrerhöhungen dem Versicherer mitzuteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung, kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen und ist bei einem nach Gefahrerhöhung eintretenden Versicherungsfall von der Leistungspflicht befreit (§§ 23 ff. VVG). Der Versicherungsnehmer hat ferner den Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis dem Versicherer anzuzeigen (§§ 32, 33 VVG) und soweit möglich Schadensabwendung und Schadensminderung herbeizuführen (
§ 62 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder grob-fahrlässig, diese Obliegenheit oder führt er schuldhaft den Versicherungsfall herbei, wird der Versicherer gem.
§ 61 VVG von seiner Leistungspflicht befreit.
Überversicherung/Unterversicherung:
Bei der Schadenversicherung kommen drei Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers im Versicherungsfall in Betracht. Zunächst ist regelmäßig nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Ein entgangener Gewinn ist nur dann relevant, wenn dies besonders vereinbart wurde (§§ 53, 55 VVG). Der Versicherer haftet nur in Höhe der vereinbarten sog. Versicherungssumme (
§ 50 VVG). Versicherungssumme ist der im Versicherungsertrag vereinbarte Höchstbetrag den der Versicherer im Versicherungsfall zu leisten hat. Die Versicherungssumme darf den Wert der versicherten Sache, den sog, Versicherungswert, nicht überschreiten. Liegt ein sog. Überversicherung vor, können die Vertragsparteien gem.
§ 51 VVG Herabsetzung von Versicherungsprämie und Versicherungssumme verlangen. Soweit die Überversicherung vom Versicherungsnehmer betrügerisch beabsichtigt ist, um sich zu bereichern, ist der Versicherungsvertrag nichtig; dennoch muss der Versicherungsnehmer gem.
§ 51 Abs. 3 VVG die vereinbarten Prämien bezahlen. Liegt eine Unterversicherung vor, d. h. ist der Versicherungswert höher als die Versicherungssumme, so haftet der Versicherer für den eingetretenen Schaden gem.
§ 56 VVG nur in einem entsprechenden Verhältnis. Eine Überversicherung kann auch dadurch eintreten, dass der Versicherungsnehmer das gleiche Risiko durch Versicherungsverträge mit mehreren Versicherern decken lässt (sog. Doppelversicherung). Soweit die Doppelversicherung den Versicherern angezeigt wird, d. h. kein Betrug vorliegt, haften die Versicherer als Gesamtschuldner bis zur Höhe des eingetretenen Schadens (
§ 59 VVG).
Veräußerung der versicherten Sache:
Der Versicherungsnehmer kann die versicherte Sache veräußern, muss dies dem Versicherer jedoch unverzüglich anzeigen. Der Erwerber der versicherten Sache tritt mit Abschluss der Veräußerung in die Rechtsposition des ursprünglichen Versicherungsnehmers ein. Für die für die laufende Versicherungsperiode zu zahlende Prämie haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner gem.
§ 69 VVG. Erwerber und Versicherer können anlässlich der Veräußerung das Versicherungsverhältnis gem.
§ 70 VVG kündigen.
Beendigung:
Das Versicherungsverhältnis endet, soweit keine außerordentliche Kündigung oder kein Rücktritt erfolgt, bei befristeten Verträgen durch Ablauf der Vertragszeit, sonst durch ordentliche Kündigung zum Abschluss der laufenden Versicherungsperiode. Die Kündigungsrist muss gem.
§ 8 Abs. 2 VVG für beide Teile gleich lang sein und darf nicht kürzer als 1 Monat und nicht länger als 3 Monate sein.
Verjährung:
Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren, im Falle einer Lebensversicherung in 5 Jahren, nach Ablauf des Jahres in dem die Leistung verlangt werden konnte (
§ 12 VVG). Soweit der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung ablehnt muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gem.
§ 12 Abs. 3 VVG innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen, ansonsten wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
Zwingendes Recht im VVG
Viele Vorschriften des VVG sind dispositiv, können also durch AVB und individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien abgeändert werden. Dagegen stellen die zwingenden Vorschriften des VVG eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie, in der Regel zum Schutz des Versicherungsnehmers, dar.