Die Fernabsatz-Richtlinie der EU regelt den Verbraucherschutz bei Verträgen im Fernabsatz. Diese Richtlinie sollte bis zum 30.06.2000 in deutsches Recht umgewandelt werden. Der Gesetzgeber hatte die Vorgaben der EU zunächst im Fernabsatz-Gesetz umgesetzt. Mittlerweile sind diese Regelungen im Rahmen der Schuldrechtreform Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geworden. Die Neuregelung betrifft auch Verträge, die im Internet abgeschlossen werden.
Die Richtlinie schützt Verbraucher im Sinne des Art. 2 Nr. 2 RL und damit natürliche Personen, die zum Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie zu einem Zweck handeln, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Fernabsatz liegt dann vor, wenn („im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems“) mit einem Lieferanten Verträge geschlossen werden, wobei bis zum Abschluss des Vertrages ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet werden. Die Richtlinie erfasst also prinzipiell den E-Commerce. Nicht unter die Richtlinie fallen hingegen Homebanking, Internetfinanzdienstleistungen, Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien, sowie Versteigerungen. Ebenso werden Verträge über Lebensmittel, Getränke oder Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs ausgenommen, so das die Bestimmungen über die Informationspflichten und das Widerrufsrecht hier keine Anwendung finden.
Gleiches gilt für Hotelreservierungen. Das Widerrufsrecht ist schließlich auch ausgeschlossen bei klassischen Werkverträgen (Maßanzug, Blumenstrauß), bei Verträgen zur Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften und von Wett- und Lotteriedienstleistungen.
Die Fernabsatz-Richtlinie zeichnet sich durch ein abgestuftes System von Schutzmechanismen aus. Der Anbieter bzw. Lieferant muss den Besteller vor Vertragsschluss formlos und umfassend informieren und gemäß Art. 5 RL spätestens bei Erfüllung des Vertrages die Informationen zusätzlich, schriftlich oder auf einem Datenträger, dem Kunden aushändigen. Bei diesen Informationen geht es im wesentlichen um die Identität des Lieferanten, die wesentlichen Eigenschaften der Leistung, den Preis, die Zahlungsbedingungen und die Information über das Widerrufsrecht.
Das Widerrufsrecht gem. Art. 6 RL gibt dem Kunden die Möglichkeit, innerhalb von 7 Werktagen seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Verbraucher, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Beim Downloading von Daten und Software, das allgemein als Dienstleistung angesehen wird, beginnt die Frist also nicht erst mit dem Downloading, sondern bereits mit dem Vertragsschluss.
Erfüllt der Anbieter seine Informationspflichten nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher. Rechtsfolge eines Widerrufes ist, dass der Lieferant binnen 30 Tagen dem Verbraucher geleistete Zahlungen zu erstatten hat. Strafzahlungen und Abstandszahlungen sind unzulässig. Fraglich ist, ob dies auch bedeutet, dass dem Kunden keine Kosten auferlegt werden dürfen, auch wenn die zurückgesandte Ware wegen Wertminderung nicht mehr verkäuflich ist.
Die Einräumung des Widerrufsrechtes verleiht dem Verbraucher eine einseitige Machtposition. Dies könnte zu einer Beeinträchtigung der kommerziellen Nutzung des Internets im europäischen Raum führen.
Es wurde daher vorgeschlagen Art. 6 Abs. 3 RL analog anzuwenden. Nach dieser Vorschrift entfällt ein Widerrufsrecht des Bestellers, wenn z.B. eine für Audio- oder Videoaufzeichnung vorgesehene Versiegelung gebrochen wird. Diese Regelung könnte auch auf Software und sonstige digitale Leistungen übertragen werden. Ansonsten wäre ein Softwareverkauf im Downloading-Verfahren, bei Anwendbarkeit des Widerrufsrechtes, für den Anbieter kaum attraktiv. Deshalb sollte auch hier Art. 6 Abs. 3 RL Anwendung finden, wonach das Widerrufsrecht dann entfällt, wenn die Dienstleistung, die vereinbart ist, mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Frist von 7 Werktagen begonnen wird.
Durch das am 30.6.2000 in Kraft getretene Fernabsatz-Gesetz (FernAbsG) wurde die oben erläuterte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und die Stellung des Käufers, insbesondere bei Bestellungen im Internet, erheblich verbessert. Mittlerweile sind die Regelungen Bestandteil des BGB.
Anwendung / Geltung:
Das Gesetz gilt immer dann, wenn Verträge über Waren und Dienstleistungen ausschließlich über ein Fernkommunikationsmittel zustande kommen.
Dies trifft sowohl für die Bestellung aus einem Versandhaus-Katalog, als auch für eine Online-Bestellung im Internet zu.
Die Voraussetzung ist immer gegeben, wenn ein persönlich-körperlicher Kontakt zwischen den Vertragspartnern nicht stattfindet, d.h. wenn Willenserklärungen unter Abwesenden, also fernmündlich oder fernschriftlich, abgegeben werden. Was genau unter Fernabsatz zu verstehen ist, wird in §§ 312b – 312f BGB ( früher § 1 FernAbsG) definiert.
Wie o.g. sind Verträge der Finanz- und Bankgeschäfte z.B. sog. Onlinebanking von der gesetzlichen Regelung gem.
§ 312b Abs. 3 BGB ausgenommen.
Verbesserte Information:
Vor Abschluss des Vertrages muss der Lieferant den Besteller deutlich informieren über:
Anschrift, Vertragslaufzeit, Preis einschließlich Steuer, Lieferungs- und Versandkosten,
über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, u.a. Die genauen Anforderungen an die Informationspflicht ergeben sich aus
§ 312c BGB.
Widerrufs- und Rückgaberecht:
Von ganz erheblicher Bedeutung ist das Widerrufsrecht, das dem Besteller nun gem.
§ 312d BGB i.V.m. §§ 355 – 359 BGB eingeräumt wird.
Der Käufer kann den Vertrag grundsätzlich während einer zwei-wöchigen Frist widerrufen und erhält bereits gezahltes Geld zurück. Diese Frist beginnt bei der Bestellung von Waren, mit dem Zeitpunkt der Lieferung. Die rechtzeitige Absendung des Widerrufs bzw. die Rücksendung der Waren innerhalb der Frist genügt.
Die zwei-wöchige Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Lieferant seiner o.g. Informationspflicht nicht nachkommt. Die Rücksendung der Ware erfolgt bei einem Warenwert über 40 Euro grundsätzlich auf Kosten des Unternehmers. Nur bei einem geringeren Betrag, können die Kosten durch Vertrag dem Käufer auferlegt werden.
Der Widerruf und die Rückgabe sind ausgeschlossen, wenn die Ware eine Maßanfertigung darstellt. Bei leicht verderblichen Waren, bei Audio-/Videoaufzeichnungen und Software ist eine Rückabwicklung des Vertrages dann ausgeschlossen, wenn die Kassetten bzw. CD´s aus ihren Verpackungen entnommen wurden.
Insgesamt ist dies also eine dem Verbraucherschutz dienende rechtliche Regelung. Die o.g. Bedenken und Behinderungen des E-Commerce im Internet wurden z. T. gesehen. Die Effizienz der gesetzlichen Neuregelung wird die Praxis des geschäftlichen Verkehrs, insbesondere im Internet, zeigen.
Die Anwendung der gen. gesetzlichen Regelungen auf sog. „Internet-Auktionen“ wurde zuletzt durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. In der Entscheidung stellte der BGH auch gleichzeitig klar, dass es sich bei den über Internetplattformen - wie z.B. eBay - abgewickelten Geschäften gar nicht um Auktionen sondern um Kaufgeschäfte handelt.
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)
Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatz und das Widerrufsrecht des Bestellers gem. §§ 312b ff. BGB i.V.m. §§ 355 ff. BGB auf sog. „Internet-Auktionen“ wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. In der Entscheidung stellte der BGH auch gleichzeitig klar, dass es sich bei den über Internetplattformen - wie z.B. eBay - abgewickelten Geschäften gar nicht um Auktionen sondern um Kaufgeschäfte handelt.
Der BGH hat entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Die Parteien stritten vor dem BGH über das Rückgaberecht bezüglich „ersteigerter“ Ware. Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat entschied zu Gunsten des Käufers und hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gemäß
§ 312d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß
§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (
§ 156 BGB)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der BGH hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, dass hier auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung, die in
§ 156 BGB geregelt ist und damit unter die Ausschlussregelung des
§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle, vorliegt.
Gemäß
§ 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlt es bei der Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach
§ 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von
§ 156 BGB abweichen, werden, wie der BGH ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach
§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme im Gesetz auf
§ 156 BGB und der grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt ist und in gleicher Weise schutzbedürftig ist, wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
BGH, Urteil vom 3. November 2004 VIII ZR 375/03