1. Strafanzeige ist nicht Strafantrag:
a) Die Strafanzeige ist in
§ 158 Abs. 1 StPO geregelt. Sie dient allein dem Zweck, die Strafverfolgungsbehören (Staatsanwaltschaft und Polizei) von potenziell strafbaren Handlungen in Kenntnis zu setzen. Aufgeben kann die Anzeige jeder, unabhängig davon, in welchem Verhältnis er zu den Beteiligten steht. Selbst vollkommen Unbeteiligte können den Strafverfolgungsbehörden von ihnen "komisch" vorkommenden Sachverhalten berichten.
Die Strafverfolgungsbehörden werden die Anzeige zu Protokoll nehmen und ,wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt, weitere Ermittlungen einleiten,
§ 160 Abs. 1 StPO.
Nebenbei sei erwähnt, den Anzeigenden zu einer Rücknahme seiner Anzeige zu bewegen, ist vergebene Liebesmüh. Wurde die Strafverfolgungsbehörde einmal von einem möglicherweise strafbewehrten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, obliegt es allein ihrer Entscheidung, ob und inwieweit sie die Ermittlungen aufnimmt. Diese Entscheidung kann von außen, auch vom Anzeigenden, nicht mehr beeinflusst werden.
b) Der Strafantrag ist in
§ 158 Abs. 2 StPO erwähnt. Er ist die Erklärung des nach dem Gesetz (z.B. dem StGB) zum Strafantrag Befugten, dass er die Strafverfolgung wünsche. Dies ist in der Regel der Geschädigte,
§ 77 Abs. 1 StGB, kann daneben aber u.U. auch der Dienstvorgesetzte sein,
§ 77 a StGB.
Der Strafantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Straftat, d.h. Kenntnis von Tat und Täter, gestellt werden. Sein Vorliegen ist eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung einer Verurteilung. Auch eine Rücknahme ist möglich,
§ 77d StGB. Dann entfällt in manchen Fällen auch die Strafbarkeit. Aber Achtung, nur in manchen Fällen!
Liegt kein Strafantrag vor oder ist der Strafantrag zurückgenommen, so kann es dennoch zu einer Verurteilung kommen, wenn das Strafantragserfordernis durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ersetzt werden kann (z.B. beim Diebstahl geringwertiger Sachen,
§ 248a StGB).
2. Reaktionsmöglichkeiten:
Gibt die Strafverfolgungsbehörde dem Verlangen des Antragstellers und zugleich Geschädigten nach Erhebung der öffentlichen Klage nicht statt, kann dieser das Klageerzwingungsverfahren (
§ 172 StPO) einleiten und binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einlegen. Sollte dieser auch ablehnen, besteht noch die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen eine gerichtliche Entscheidung darüber zu erwirken.
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit für den Verletzen, in bestimmten Fällen den Weg der Privatklage zu beschreiten,
§ 374 StPO.
Hält die Strafverfolgungsbehörde hingegen die Aufnahme der Ermittlungen für erforderlich, ist es ratsam, sich bald an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann vorweg beurteilen, ob und inwieweit eine Einlassung zur Sache, z.B. im Rahmen einer Anhörung als Beschuldigter, angebracht ist. Lässt sich der Beklagte auf eigene Faust zur Sache ein, läuft er Gefahr, sich um Kopf und Kragen zu reden. Schon in diesem frühen Stadium werden nämlich unter Umständen die Weichen für den weiteren Verlauf des Strafprozesses gestellt.