Internetversteigerungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dies trifft auch auf die Anwaltschaft zu, da Streitigkeiten vorprogrammiert sind; man kann die Ware vor dem Kauf in der Regel nicht begutachten und muss sich auf die Beschreibungen des Versteigerers verlassen.
Um so wichtiger ist es, als Käufer wie als Verkäufer über die Möglichkeiten eines rechtswirksamen Haftungsausschlusses für Kaufsachen Bescheid zu wissen.
1. Zur Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses im Allgemeinen:
a)
§ 444 BGB regelt, dass ein Gewährleistungsausschluss, also eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels beschränkt werden, unwirksam ist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Der Gesetzgeber selbst geht also davon aus, dass ein Gewährleistungsausschluss für neue wie für gebrauchte Sachen grundsätzlich möglich ist, eben nur nicht im Falle der Arglist oder einer Beschaffenheitsgarantie.
b) Dieser Grundsatz ist jedoch durch eine Reihe von Vorschriften quasi in sein Gegenteil verkehrt worden.
Die wichtigste Ausnahmevorschrift ist
§ 475 Abs. 1 BGB. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes, d.h. eines Kaufvertrages an dem ein Unternehmer, i.d.R. ein Gewerbetreibender, und ein Verbraucher, also eine Person die für rein private Zwecke handelt, ist der Ausschluss der Gewährleistung nie möglich, auch nicht durch noch so erfinderische Gestaltungen,
§ 475 Abs. 2 BGB. Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist lediglich eine Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei auf ein Jahr möglich.
Ferner ist gem. § 309 Nr. 8 b) aa) BGB ein Gewährleistungsausschluss bei neuen Sachen über AGB nicht möglich, auch nicht im geschäftlichen Verkehr von Unternehmern, da eine vollständige Haftungsfreizeichnung für Mängel der Kaufsache regelmäßig einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt,
§ 310 Abs. 1 BGB.
Gem.
§ 444 BGB greift ein Gewährleistungsausschluss auch dann nicht ein, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist oder der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie (z.B. "garantiert voll funktionsfähig") übernommen hat.
c) Für den Verkäufer besteht jedoch stets die Möglichkeit, den Käufer über sämtliche Mängel der Kaufsache aufzuklären, da dann der gesetzliche Haftungsausschluss nach
§ 442 BGB eingreift.
2. Der Gewährleistungsausschluss bei eBay, u.a.:
Diese Grundsätze auf Online-Auktionen übertragen bedeutet folgendes;
a) Kaufen Sie als Verbraucher eine Sache von einem Unternehmer ist ein Gewährleistungsausschluss stets unwirksam. Das Problem hierbei ist, zu beurteilen, ob bzw. ab wann der Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist. Diese Frage ist bis jetzt noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Nach dem Beweis des ersten Anscheins kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein eBay Verkäufer, der in wenigen Monaten mehrere hundert Artikel verkauft und damit erheblichen Umsatz erzielt hat, als gewerblicher Händler und somit Unternehmer anzusehen ist.
b) Verkaufen Sie als Privatperson eine gebrauchte Sache reicht eine Formulierung wie z.B. "Der Verkauf dieser gebrauchten Sache erfolgt von privat und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung".
Haben Sie die Absicht, diese Klausel mehrmals zu verwenden, wäre nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm vom 10.02.2005 (Az: 28 U 147/04) und nun auch des BGH (Urteil vom 15. 11.2006, Az: VIII ZR 3/06) der Zusatz "Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt." zu empfehlen, da die Klausel dann bereits eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und sich an die Beschränkungen der §§ 307 ff BGB, insbesondere des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB halten muss.
c) Verkaufen Sie als Privatperson eine neue Sache, ist ebenfalls danach zu unterscheiden, ob Sie eine Klausel im o.g. Stil mehrmals verwenden wollen. Denn über AGB ist in diesem Fall auch für eine Privatperson ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich, § 309 Nr. 8 b) BGB.