Mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 konnte man vielfach hören, dass ab nun jedem Käufer zwei Jahre Garantie zustünden. Diese Aussage ist jedoch mit Vorsicht zu genießen und so pauschal nicht richtig.
1. Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung:
Unter Garantie versteht man eine private Nebenabrede zum Kaufvertrag, deren Inhalt je nach Ausgestaltung der Vereinbarung unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zieht. Das Gesetz selbst nennt in der Neufassung des
§ 443 BGB die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
Dahingegen versteht man unter Gewährleistung die dem Käufer per Gesetz eingeräumten Rechte, die ihm beim Kauf einer bei Übergabe mangelhaften Sache zustehen.
2. Rechte aus der Garantie:
Da das Garantieversprechen als private Nebenabrede inhaltlich frei ausgestaltet werden kann, kann nicht pauschal gesagt werden, welche Rechte sich aus einer Garantie ergeben können. Bei Kaufverträgen des alltäglichen Lebens begegnet einem am häufigsten eine Haltsbarkeitsgarantie, bei der der Verkäufer dem Käufer keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehenden Rechte einräumt, er jedoch dafür einsteht, dass die verkaufte Sache über den in der Garantieerklärung angegebenen Zeitraum hinweg die in der Garantieerklärung angegebene Beschaffenheit (in der Regel die Mangelfreiheit) behält. Tritt dann in der Garantiezeit ein Mangel auf, hat der Verkäufer gem.
§ 443 Abs. 2 BGB den Richter im Falle eines Prozesses davon zu überzeugen, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war und der Mangel erst später eingetreten ist. Mit anderen Worten wird der Verkäufer nachweisen müssen, dass der Mangel z.B. auf fehlerhafte Handhabung, Bedienung, Nichteinhaltung der Montageanleitung etc. zurückzuführen ist, was eine erhebliche prozessuale Besserstellung des Käufers darstellt.
3. Rechte aus der Gewährleistung:
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann grundsätzlich gem.
§ 437 BGB die Nacherfüllung, d.h. die Nachbesserung der gelieferten Sache oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten (früher als Wandelung und landläufig als "Umtausch" bekannt), den Kaufpreis entsprechend der Schwere des Mangels mindern oder in besonderen Fällen - u.a. nach Fristsetzung und bei Verschulden des Verkäufers - sogar Schadenersatz verlangen.
In all diesen Fällen liegt es jedoch am Käufer, nachzuweisen, dass der Mangel der Sache bereits bei Übergabe vorhanden war, was unter Umständen schwierig werden könnte, insbesondere wenn die Übergabe schon längere Zeit zurückliegt. Anders ist dies nur beim Verbauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe.
Zu beachten bleibt auch, dass Verkäufer zwar oft versuchen, über ihre AGB die Rechte des Käufers zu beschneiden, z.B. ihm nur Nachbesserung, d.h. Reparatur der gelieferten Sache gewähren wollen. Dies ist aber jedenfalls dann nicht möglich, wenn dies quasi zu einem Ausschluss bestimmter Gewährleistungsrechte führen würde.
4. Fazit:
Richtig ist, dass mit der Schuldrechtsreform die Verjährung der Gewährleistungsrechte von 6 Monaten auf zwei Jahre angehoben wurde. Hinsichtlich der Garantien hat sich jedoch nichts wesentliches geändert.