Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Videoüberwachung mit einer rundum-Kamera mit Zoomfunktion zulässig ist. Dabei dürfen die Länder die Strafverfolgungsvorsorge in ihren Polizeigesetzen regeln. Eine Videoüberwachung an einem kriminellen Schwerpunkt darf zulässigerweise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Gefilmten eingreifen.
BVerwG (Leipzig), Urteil vom 25.01.2012, 6 C 9/11
OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2010, 4 Bf 276/07
VG Hamburg, Urteil vom 24.05.2007, 4 K 2800/06
Anwohnerin fühlte sich durch Polizei-Kamera auf der Reeperbahn belästigt
Eine Frau, die an der Reeperbahn wohnt, fühlte sich durch die pausenlose Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg durch die Polizei belästigt. Diese filmten mit komplett drehbaren Kameras rund um die Uhr den Bereich der Reeperbahn ab. Dabei filmten sie auch das Haus der Frau und den Bereich vor ihrem Haus. Gegen dieses permanente Filmen legte die Frau Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg ein. Sie fühlte sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch das Berufungsgericht, das Oberverwaltungsgericht Hamburg, gaben ihr bezüglich des Filmens ihrer Wohnung Recht. Für rechtens erachteten die Hamburger Richter dagegen das Filmen der Straße vor ihrer Wohnung. Hiergegen legte die Frau Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.
Oberste Verwaltungsrichter lassen die Videoüberwachung von öffentlichen Straßen zu
Die Leipziger Richter des Bundesverwaltungsgerichts wiesen die Revision der Frau ab. Sie entschieden, dass das Land Hamburg die Gesetzgebungskompetenz bei der Strafverfolgungsvorsorge rechtmäßig wahrgenommen hat. Die offene Videoüberwachung zur Strafverfolgungsvorsorge ist durch den Bund nicht gesetzlich geregelt worden. Wenn der Bund bei einer konkurrierenden Gesetzgebung keine Regelung getroffen hat, können die Länder die Sache selbst regeln. Hiervon haben auch alle Länder Gebrauch gemacht.
Die Strafverfolgungsvorsorge ist auch nicht von der Strafprozessordnung erfasst. Die Möglichkeit, die gewonnen Daten aus der Videoüberwachung zu verwenden, stellt selbst noch keine Maßnahme der Strafverfolgung dar, so die Richter in Leipzig.
Auch das Filmen selbst war zulässig, da der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Frau gerechtfertigt war. Die Polizei verfolgt mit dem Filmen eines kriminellen Schwerpunkts einen legitimen Zweck. Das Filmen dient dabei sowohl der Verhinderung als auch der Verfolgung von Straftaten. Dies rechtfertigt den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so die Richter.
Schlagworte: Filmen von Straßen, Gefahrenvorsorge, Nahaufnahmen, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Strafverfolgungsvorsorge, Videoüberwachung
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