Rechtstipps
Internet

Die rechtsmißbräuchliche Abmahnung von Wettbewerbsverstößen

Von Rechtsanwalt Wolfgang Bormann, Notar a.D.

Butzbach, 06.02.2011: Das Systems zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen § 8 UWG Absatz 1 begründet den Unterlassungsanspruch bei wettbewerbswidrigem Verhalten, Absatz 3 bestimmt den Kreis der Personen und Institutionen, die berechtigt sind, diesen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Überwachung der Regeln des Wettbewerbsrechts beruht demnach auf Parteiinitiative. Wettbewerber und die genannten Institutionen, und nicht etwa staatliche Aufsichtsbehörden, sorgen für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln.

Ein weiteres Element dieses Systems zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Basis der Privatinitiative ist es, den Gläubiger wettbewerblicher Ansprüche möglichst ohne Prozess klaglos zu stellen. Dies geschieht in der Regel durch die Abgabe einer sogenannte strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers, die dieser aufgrund einer vorangegangenen Abmahnung wegen des gerügten Wettbewerbsverstoßes abgibt. Der Verletzer wird dann „nur“ mit den Abmahnkosten belastet, die regelmäßig aus den Rechtsanwaltsgebühren bestehen. Auf Erstattung dieser Abmahnkosten hat der Gläubiger nach ständiger Rechtsprechung des BGH unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH BGHZ 52, 393 [399|f.] = NJW 1970, 243 Fotowettbewerb) oder als Schadensersatz (vgl. BGHNJW 1982, 2774 = WRP 1982, 518 Korrekturflüssigkeit) einen gesetzlichen Anspruch.

Wer ohne vorhergehende Abmahnung den Unterlassunsanspruch gerichtlich geltend macht, läuft Gefahr -sollte der Schuldner den Anspruch sofort anerkennen- nach § 93 ZPO mit den Kosten des Gerichtsverfahrens belastet zu werden.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten schuf bereits in den 1970er Jahren für Gewerbetreibende und deren Anwälte und so genannte ,,Abmahnvereine', die auch „Vereine zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen“ genannt wurden, erhebliche Anreize, sich mittels der Verfolgung von Wettbewerbverstößen und der Geltendmachung von Abmahnkosten eine Einnahmequelle zu erschließen, obwohl an der Verfolgung des zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes wirtschaftlich kein Interesse bestand.

Mit verschiedenen Regelungen bemühte sich der Gesetzgeber, diesen Auswüchsen einen Riegel vor zu schieben. Die jetzige Regelung des Absatz 4 entspricht der früheren des § 13 Absatz 5 von 1986, wobei die aktuelle Norm nunmehr die rechtsmißbräuchliche Geltendmachung ausdrücklich als unzulässig bezeichnet.

Die missbräuchliche Abmahnung führt jetzt per Gesetz dazu, dass der Anspruch nicht mehr im Klagewege geltend gemacht werden kann. Dem Gläubiger wird das Recht abgeschnitten, den Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer Absatz 4 missbräuchlichen Abmahnung war, gerichtlich durchzusetzen Die erhobene Klage, die auf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung beruht, ist als unzulässig abzuweisen.


Wann liegt eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor und wer trägt die Beweislast?

Nach gefestigter Rechtsprechung liegt ein Missbrauch der Klagebefugnis vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder des Vorgehens erscheinen (BGH v. 5.10.2000, I ZR 237/98, WRP 2001, 148, Vielfachabmahner). aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vorschrift insgesamt auf ,,krasse' Fälle zu beschränken ist, nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der gesamten Einzelumstände. Dies bestätigt schon der Wortlaut des Absatz 4, nach dem die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind. Die besondere Problematik der Missbrauchsprüfung für den Abgemahnten liegt darin, dass sowohl die subjektive Lage des Abmahnenden als auch objektive Umstände (etwa Zahl der Abmahnungen) dem Abgemahnten regelmäßig nicht bekannt sind, er aber, will er schlüssig eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung darlegen, auf diese Informationen angewiesen ist. Der Missbrauch kann aus der Sicht des Abgemahnten regelmäßig nur aus den äußeren Umständen geschlossen werden. Es kommt dem Beklagten insofern zwar entgegen, dass das Gericht von Amts wegen weiter aufklären muss, da das Vorliegen eines Missbrauchs eine Prozessvoraussetzung betrifft, (OLG München WRP 1992, 270, so auch zuletzt LG Bonn, Urteil vom 03.01.2008 - Az. 12 O 157/07 veröffentlicht in Medien Internet und Recht MIR 2008, Dok. 115). Weil aber grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs auszugehen ist und die Beweislast für den Missbrauch den Abgemahnten trifft( BGH Beschluss vom 13.02.2007, 5 U 108/06, Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Auflage, Randnummer 393), tut dieser gut daran, dem Gericht die notwendigen Grundlagen für die Amtsprüfung zu verschaffen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kapitel 13, Randnummer 54). Wenn es dem abgemahnten Beklagten damit im Prozess gelingt, die grundsätzlich für die Klagebefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Kläger seinerseits sustantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen (BGH GRUR 2006, 243,244); OLG-Köln, Entscheidung vom 15.01.1993 (GR 1993, 571).

Als Regelfall des Missbrauches nennt das Gesetz die Geltendmachung eines Anspruchs, der ,,vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen'. Es muss die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund stehen bzw. die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nur ein Vorwand sein. Ein Indiz hierfür können insbesondere sein:

Indizien für den Regelfall des Missbrauches

Ein erstes Indiz dafür kann auch eine umfangreiche Abmahntätigkeit sein, wie die Oberlandesgerichte und der BGH in ständiger Rechtsprechung annehmen (vgl. insbesondere auch den der BGH-Entscheidung ,,Vielfachabmahner' zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem der dort tätige Rechtsanwalt im Jahre 1997 allein 150 wettbewerbliche Abmahnungen ausgesprochen hatte, BGH v. 5.10.2000 _ I ZR 237/98,= WRP 2001, 148, Vielfachabmahner).

Gleiches soll gelten, wenn der Abmahner durch gerichtliche Wettbewerbsverfahren ein nicht unerhebliches erhebliches Kostenrisiko eingeht, das zu seiner nur geringen Geschäftstätigkeit als Betreiber eines Internetversandhandels in keinem vernünftigen Verhältnis steht.

Ein weiteres Indiz sind nicht individualisierte Vollmachten. In der Zeile 'gegen' stand in der Vollmacht keine Parteibezeichnung, vielmehr nur 'unbekannt'. (Landgericht Hamburg , Az 312 O 298/05, Urteil vom 07.06.2005 (rechtskräftig))

Aus diesen Indizien, so das LG Hamburg, „folge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten nicht im Einzelfall mandatiert, um einen einzelnen Wettbewerbsverstoß abzumahnen und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Der Prozessbevollmächtigte ist vielmehr vom Antragsteller generell mandadiert wegen 'wettbewerbswidriger Angaben bei ebay' im Namen des Antragstellers vorzugehen. Hieraus, sowie aus dem Umstand, dass die gerichtsbekannten insgesamt drei vom Antragsteller angestrengten Verfügungsverfahren allein Verstöße bei ebay betreffen, folgt, dass der Antragsteller bzw. sein Vertreter Angebote bei ebay systematisch nach Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften durchsucht, um diese dann abzumahnen, ohne dass es insoweit um einen Schutz des Unternehmens des Antragstellers vor wettbewerbswidrigem Handeln von Mitbewerbern ginge“

Für die Darlegungs- und Beweislast gelten wiederum die oben dargelegten Grundsätze, wobei das Landgericht Bonn den Amtsermittlungsgrundsatz mehr in der Vordergrund stellt und damit der bisherigen Rechtsprechung widerspricht: „Soweit das Oberlandesgericht Köln indes annimmt, es obliege dem Beklagten beziehungsweise Antragsgegner, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, erst dann habe der Antragsteller seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen, so ist dem nicht zu folgen: Hier wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerseite in der Regel von dem Vorliegen zahlreicher Parallelverfahren nichts weiß und auch nichts wissen kann“ Das Landgericht Bonn hatte in der Hauptverhandlung eine durch den Vorsitzenden erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, nachdem bei dem gleichen Gericht innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren anhängig gemacht wurden. Gerade Das Gericht hat hie gerade auf die Vielzahl der Verfahren abgestellt und hierzu ausgeführt:“Die Kammer folgt dem OLG Köln, (Entscheidung vom 15.01.1993 GR 1993, 571) auch nicht in der Annahme, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Abmahnungen allein noch nicht auf ein missbräuchliches Ausnutzen der Klagebefugnis 'schließen' lasse. Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die 'Spitze des Eisbergs' darstellen, lässt doch wohl die Fragegestellung als berechtigt erscheinen, was einen mittelständischen Betrieb ... veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zusetzten die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren zu machen. Das ist gewiß nicht das Kerngeschäft der Firma, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellen einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt“ Starke Worte!(LG Bonn, Urteil vom 03.01.2008 - Az. 12 O 157/07 veröffentlicht in Medien Internet und Recht MIR 2008, Dok. 115) Das Gericht differenziert auch nach den Regeln des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens: „Ob das alles nur Vermutungen sind, ist im Strengbeweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, während im einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muß um festzustellen, dass hinreichender Grund für die Annahme einer Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Hier erst, in Dutzenden von Verfahren Zeit, Energie und Geld aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht zumindest erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen um seines eigenen finanziellen Vorteils willen. Der Antragstellerseite wird hierdurch keineswegs ein effizienter Rechtsschutz verweigert“
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 ein weiteres Indiz für die Rechtsmißbräuchlichkeit hinzugefügt und ausgeführt, dass innerhalb der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch der Wortlaut einer Abmahnung für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Anspruchsstellers sprechen kann, wenn unnötiger Druck auf die Abgemahnten gerade auch im Hinblick auf die Kostenerstattung ausgeübt und der Eindruck erweckt wird, die Unterwerfung und die Kostenerstattung seien gleichermaßen eilig.(Volltext: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2003 )

Es wäre zu wünschen, dass auch weitere Gerichte von sich aus aufmerksam werden, wenn eine Vielzahl von Verfahren durch nur einen Abmahner innerhalb von kurzer Zeit eingereicht werden und den Schluss der Rechtsmissbräuchlichkeit ziehen.

Anzeigen

Artikel mit ähnlichen Themen:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben


Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht dargestellt, sondern nur für eventuelle Benachrichtigungen verwendet.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
 
Hinweis: Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!