2. Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Zwei Brüsseler Übereinkommen bildeten jahrelang die Grundlage für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im
europäischen Raum:
1. das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ), die seit 1968 für alle Mitgliedsstaaten der EG galt und
2. die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO), (synonym werden die Bezeichnungen EuGVO, EuGVVO verwendet), in Kraft getreten als EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Nach diesen Vorschriften musste der im Staate des Gerichtes erlangte Vollstreckungstitel durch das zuständige Gericht im Vollstreckungsstaat erst einmal für vollstreckbar erklären lassen in einem sog. Exequaturverfahren.
3. Wie entsteht ein Europäischer Vollstreckungstitel
Durch die Neuregelung erfolgt jetzt die Verlagerung des Verfahrens hinsichtlich der Bestätigung einer ergangenen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel auf das Land, in dem der zugrunde liegende Titel geschaffen wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens werden lediglich allgemeine Verfahrensvoraussetzungen und die Einhaltung bestimmter, in der Verordnung näher beschriebene Mindestanforderungen geprüft. Liegen die Voraussetzungen vor, dann können unmittelbar nach der Bestätigung der inländischen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungsbescheid die Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland eingeleitet werden.
3.1. Sachlicher Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt: Zum einen fallen ausschließlich Geldforderungen in den Anwendungsbereich der Verordnung. Zum anderen ist sie auf Zivil- und Handelssachen beschränkt, Art. 2 EuVTVO. Eine Ausnahme hiervon bilden wiederum die vor einer Verwaltungsbehörde geschlossenen oder von ihr beurkundeten Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen, Art. 4 Abs. 3 Nr. 3 b) EuVTVO. Sie können als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Die EuVTVO ist außerdem nicht anwendbar auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts sowie Konkurse und Vergleiche, soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit, vgl. Art. 2 EuVTVO. Die Verordnung ist weiterhin auf unbestrittene Forderungen beschränkt. Was der Verordnungsgeber unter "unbestritten" versteht, erklärt Art. 3 EuVTVO: Eine Forderung gilt dann als unbestritten, wenn der Schuldner ihr entweder in einem gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch ein Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedsstaates widersprochen hat, oder der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hat, wobei das Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates als stillschweigendes Zugeständnis zu werten sein muss, oder der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Die Fälle, in denen eine Forderung "unbestritten" bleibt, lassen sich daher grob in zwei Gruppen einteilen: Zum einen handelt es sich um die Fälle, in denen der Schuldner aktiv mitgewirkt und die Forderung entweder im Laufe einer gerichtlichen Geltendmachung anerkannt (Anerkenntnisurteil) oder bei der Gestaltung einer einvernehmlichen gerichtlichen Entscheidung (Prozessvergleich) oder der Erstellung einer entsprechenden öffentlichen Urkunde (Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel) mitgewirkt hat. In die zweite Gruppe gehören das Versäumnisurteil und der Vollstreckungsbescheid, gegen den der Schuldner weder Widerspruch noch Einspruch eingelegt hat. Erscheint der Schuldner im streitigen Verfahren nicht zum Gerichtstermin oder wird er nicht vertreten und stellt dies im Entscheidungsstaat ein Zugeständnis dar, dann gilt die Forderung weiterhin als unbestritten. In Deutschland wäre das der typische Fall des Versäumnisurteils. Für alle anderen Urteile, die im Wege eines streitigen Verfahrens erlassen worden sind, muss weiterhin den Weg über das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO einschlagen. Neben Urteilen gelten auch Beschlüsse, wie zum Beispiel der Kostenfestsetzungsbeschluss, als Entscheidung im Sinne der Verordnung.
Als Europäische Vollstreckungstitel bestätigungsfähig sind beispielsweise nach deutschem Recht:
- gerichtliche Vergleiche
- öffentliche Urkunden
- Anerkenntnisurteile
- Versäumnisurteile
- Vollstreckungsbescheide
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
3.2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Stichtag ist der 21.01.2005. Nach Art. 26 und 33 EuVTVO können seit diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden. Für alle vor diesem Stichtag ergangenen unstreitigen Entscheidungen muss weiterhin der Weg über das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO einschlagen werden.
4. Wer ist für die Erteilung der Bestätigung zuständig?
Wenn man einen Vollstreckungstitel aus einem Mitgliedsstaat in der Hand hält, dann wird dieser nicht automatisch zum Europäischen Vollstreckungstitel. Erst durch einen Antrag kann die bereits ergangene Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Welche Behörde im Einzelfall für die Erteilung der Bestätigung zuständig ist, regeln die durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18. August 2005 (BGBl. I, Seite 2477) neu in die Zivilprozessordnung eingefügten §§ 1079 bis 1088. Gemäß 1079 ZPO ist jeweils die Stelle, die für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist, auch für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig.
Demnach ist entweder
-das ursprünglich für die Entscheidung zuständige Gericht oder
-der Notar, der die Urkunde abgefasst oder
-bei Unterhaltstiteln der Jugendämter das zuständige Amt auch für die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig.
5. Formelle Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigung
Bestätigt wird der Europäische Vollstreckungstitel allerdings nur dann, wenn eine Reihe von Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung muss in dem Staat, in dem sie ergangen ist (Ursprungsmitgliedsstaat) vollstreckbar sein. Die Entscheidung darf nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln der EuGVO stehen Die Forderung muss unbestritten sein. Die gegenseitige Anerkennung einer Entscheidung durch andere Mitgliedsstaaten bedeutet einen großen Vorschuss an Vertrauen in die Rechtsordnung anderer Staaten. Freilich ist das gegenseitige Vertrauen selbst innerhalb der EU nicht grenzenlos. Deshalb befasst sich ein wesentlicher Teil der Verordnung mit den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen an die nationale Rechtsordnung für deren Umgang mit unbestrittenen Forderungen. Eine Entscheidung kann daher nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die in Art. 12 bis 19 genannten Mindestvorschriften für die Zustellung eingehalten worden sind. In erster Linie wird durch die Mindestvorschriften ein Augenmerk auf die Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners gerichtet. Wer zu einer gegen ihn gerichteten Forderung Stellung nehmen will, muss zunächst einmal über die Geltendmachung der besagten Forderung informiert sein. Deshalb spielen sowohl das verfahrenseinleitende Schriftstück wie auch der Nachweis der Zustellung in den Art. 12 bis 19 EuVTVO eine wesentliche Rolle. Das verfahrenseinleitende Schriftstück muss dem Schuldner nachweislich zugestellt worden sein, wobei ausschließlich die in der Verordnung aufgeführten Zustellungsarten zulässig sind. Die Zustellung kann danach im Wege einer persönlichen Zustellung erfolgt sein und der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Datums unterzeichnet; Umgekehrt kann die persönliche Zustellung durch den Zusteller bestätigt werden, der entweder die Zustellung oder die unberechtigte Verweigerung der Annahme unter Angabe des Zustelldatums in einem Dokument bestätigt; Schließlich muss der Schuldner über die rechtlichen Folgen des Nichtbestreitens informiert worden sein. Um diesen Anforderungen zu genügen, wurden unter anderem die Vorschriften der §§ 215, 276, 338 und 499 ZPO entsprechend angepasst. Umgekehrt muss das Schriftstück sämtliche Informationen enthalten, die der Schuldner benötigt, um die Forderung zu bestreiten. Neben der Frist, innerhalb der er die Forderung bestreiten kann, sowie die Bezeichnung der Stelle, an die er sein Schreiben richten muss, hat das Schriftstück auch die Information zu enthalten, ob eine anwaltliche Vertretung notwendig ist. Wer überprüft nun das Vorliegen dieser nicht ganz unerheblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels? Es ist das Ursprungsgericht selbst, also das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, bestätigt durch Ankreuzen auf dem Formular zur Erteilung des Europäischen Vollstreckungstitels gleichzeitig die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen.
Liegen nun sämtliche Voraussetzungen vor, dann muss die zuständige Behörde oder der Notar die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel vornehmen. Erfüllt allerdings nur ein Teil der vorliegenden Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen der EG-Verordnung, dann wird die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel auch nur für diesen Teil ausgestellt, Art. 8 EuVTVO. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblattes in der gleichen Sprache ausgestellt, in der die ursprüngliche Entscheidung abgefasst ist.
6. Rechtsbehelfe
6.1. Des Gläubigers
Dem Gläubiger stehen im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf Bestätigung als Europäische Vollstreckungstitel nach §
1080 Abs. 2 ZPO die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend zur Verfügung. Unklar ist, worauf die Vorschrift genau verweist. Auf die Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO), die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs. 1 ZPO. Meiner Meinung nach ist der Auffassung der Vorzug zu geben, daß § 1080 Abs. 2 ZPO dem Gläubiger bei Ablehnung der beantragten Bestätigung als Europäische Vollstreckungstitel die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 ZPO eröffnet. Ferner ist ein erneuter Antrag möglich, da nach Art. 6 Abs. 1 EuVTVO die Antragstellung “jederzeit” möglich ist.
6.2. Des Schuldners
Der Rechtsbehelf des Schuldners kann sich gegen die Bestätigung des Titels als Europäischer Vollstreckungstitel selbst oder gegen den bestätigten Titel richten. Gegen die Bestätigung des Titels als Europäischer Vollstreckungstitel steht dem Schuldner das Berichtigungs- und das Widerspruchsverfahren nach deutschem Recht zur Verfügung. Siehe hierzu im Einzelnen Art. 10 EuVTVO und § 1081 ZPO. Rechtsbehelfe gegen bestätigte Titel richten sich nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsmitgliedstaates, also des Staates, in dem der Vollstreckungstitel ergangen ist. Dies ergibt sich aus Art. 11 EuVTVO. Denn die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel entfaltet nur Wirkung im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs (Art. 24 Abs. 3) oder der öffentlichen Urkunde (Art. 25 Abs. 3). Dem Schuldner muß es also gelingen, die Vollstreckbarkeit des bestätigten Titels im Ursprungsmitgliedstaat zu beseitigen oder zu beschränken. Ist dies dem Schuldner gelungen, so wird ihm auf jederzeitigen Antrag eine Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit bzw. der Beschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt (Art. 6 Abs. 2 EuVTVO), die er dem vom Gläubiger vorgelegten Europäischen Vollstreckungstitel entgegenhalten und so eine Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat verhindern kann (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 16 zu Art. 6).
7. Vollstreckungsverfahren
7.1. Einleitung der Zwangsvollstreckung
- Gemäß Art. 20 Abs. 2 EuVTVO hat der Gläubiger sich unmittelbar an die zuständigen Vollstreckungsbehörden(=Vollstreckungsorgane, siehe Ziff. 7.2.) des Mitgliedsstaates zu wenden, in dem er vollstrecken will. -Zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Ausfertigung ihrer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu übermitteln. Die Ausfertigung der Bestätigung muß die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und b EuVTVO). - Gegebenenfalls muß der Gläubiger eine Transkription der Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaates. (unter "gegebenenfalls" sind in Deutschland die Fälle zu verstehen, in denen nicht alle für die Vollstreckung erforderlichen Angaben durch die Einfügung von Namen und Zahlen oder das Ankreuzen von Kästchen in den Formblättern der Anhänge I bis V übermittelt werden, sondern das Formblatt durch zusätzliche individuelle Angaben ergänzt worden ist; siehe Bundestagsdrucksache 15/5222, Seite 15)
7.2. Durchführung der Zwangsvollstreckung
Die EuVTVO enthält wenige eigene Regelungen und verweist in Art. 20 auf das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates. In Deutschland sind die Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, oder auch Grundbuchamt für die Eintragung von Sicherungshypotheken)für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig. Wegen Art. 20 kann sich
auch der Schuldner der Rechtsbehelfe des deutschen Vollstreckungsrechtes bedienen. Die EuVTVO eröffnet darüber hinaus in Art. 21 und Art. 23 eigene Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner, die auch bei dem für Rechtsbehelfe des deutschen Vollstreckungsrechtes zuständigen Gericht geltend zu machen sind.
8. Ist der Europäische Vollstreckungstitel ein "Muss"?
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann man einen Europäischen Vollstreckungstitel beantragen, muss es aber nicht. Die EuVTVO eröffnet lediglich die Möglichkeit, schnell und relativ unkompliziert mit einem im Inland erlangten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in einem der Mitgliedsstaaten zu betreiben. Es besteht für den Gläubiger ein Wahlrecht zwischen dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren oder dem Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels. Beide Verordnungen existieren nebeneinander und schließen sich gegenseitig selbst dann nicht aus, wenn die Voraussetzungen für das wesentlich einfachere Verfahren für die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels vorliegen.
9. Bedenken verfassungsrechtlicher Art
Durch Art. 5 EuVTVO wurde jedes Vollstreckbarerklärungsverfahren abgeschafft. Die Titel werden also in allen anderen Staaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann ( siehe oben Ziff. 6). Während dies bei gerichtlichen Vergleichen und Anerkenntnisurteilen kaum Probleme aufwerfen dürfte, ist der Anspruch auf das faire Verfahren aber möglicherweise dann in Gefahr, wenn es sich um die Vollstreckung aus Versäumnisurteilen handelt. Die Voraussetzungen für den Erlass von Versäumnisurteilen sind natürlich in den einzelnen Mitgliedsstaaten in den jeweiligen Verfahrensordnungen höchst unterschiedlich geregelt. Während es ein bis dato eherner Grundsatz des europäischen und internationalen Zivilprozessrechts war, dass kein Beklagter gezwungen werden kann, sich vor einem unzuständigen ausländischen Gericht zu verteidigen, ist dieses Grundprinzip des Schutzes des Beklagten vor ungerechtfertigten Klagen vor möglicherweise exzessiven ausländischen Gerichtsständen nunmehr nahezu obsolet geworden. Zwar legen Art. 12 ff. EuVTVO Mindeststandards fest, nach denen das Verfahren im Urteilsstaat durchgeführt werden muss, damit ein Versäumnisurteil als europäischer Vollstreckungstitel anerkannt werden kann. Da jedoch für die Bestätigung eines Urteils als europäischer Vollstreckungstitel gem. Art. 6 EuVTVO wiederum nur die eigenen Gerichte des Ursprungsstaates zuständig sind, bestätigt sich also jeder Mitgliedsstaat selbst, dass sein Verfahren den europäischen Mindeststandards entspricht. Die einzigen Rechtsmittel, die ein hiervon betroffener Beklagter hat, beschränken sich auf Vollstreckungsschutzanträge und Vollstreckungsgegenklagen oder auf Fälle, in denen die zu vollstreckende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung aus einem anderen Mitgliedsstaat oder einem dritten Land unvereinbar ist Die Schwierigkeit für Beklagte eines solchen Verfahrens, die sich dann im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglicherweise erstmals mit einem solchen europäischen Vollstreckungstitel und dem diesem zugrunde liegenden Verfahren konfrontiert sehen, werden durch Art. 21 Abs. 2 EuVTVO verstärkt, wonach weder die ausländische Entscheidung noch deren Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedsstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden dürfen. Die Verordnung geht also von einem einheitlichen europäischen Rechtsraum aus, den es tatsächlich so -noch-nicht gibt, und zwar schon deshalb nicht, weil es in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union höchst unterschiedliche Standards der verfahrensrechtlichen Grundrechte gibt. Solange also das Ziel der europäischen Institutionen, ein einheitliches Zivilverfahrensrecht für alle Staaten der Europäischen Union durchzusetzen, in weiter Ferne liegt, war nach meiner Auffassung die Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels zumindest verfrüht. Es muss somit der Rechtsprechung überlassen bleiben, Fehlentwicklungen entgegenzusteuern und insbesondere die Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz) zu überwachen, was jedoch vor dem Hintergrund der in der Verordnung fehlenden Vorbehaltsklausel (ordre public) schwierig werden dürfte.



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