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Wettbewerbsrecht

Rechtsmissbrauch durch Abmahner

Von Rechtsanwalt Dr. Daniel Albrecht

Tokyo, 20.10.2010: Eine Klägerin hatte innerhalb von neun Monaten 78 Abmahnverfahren anhängig gemacht. Sie mahnte überwiegend kommerzielle eBay Nutzer (sog. power-seller) ab, bzgl. derer Widerrufsbelehrungen. Hinzu trat, das der von der Klägerin beauftragte Anwalt, für die von ihm versendeten Abmahnschreiben, jeweils überhöhte Gebühren verlangte, da er die Streitwerte der Verfahren zu hoch ansetzte.

Das OLG Jena erkannte, zwar die Vielzahl der Abmahnungen für sich gesehen keinen Rechtsmissbrauch darstellen würden, jedoch habe diese in Verbindung mit einem für Abmahnungen unzulässigen Gebührenerzielungsinteresses, sowie dem wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen den getätigten Abmahnungen und der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin und auch des geringen tatsächlichen Wettbewerbsvorteils durch die Änderung der Impressen, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen zu Folge.

OLG Jena, Az: 2 U 386/10: Wer als Unternehmer seinen Anwalt damit beauftragt, im Internet Konkurrenten auf Grund vermeintlich oder tatsächlich falscher Widerrufsbelehrungen bzw. AGB mit Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen zu überziehen, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sich solche Abmahnungen häufen und diese in keinem Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Unternehmers stehen.

In Folge des Urteils werden die Möglichkeiten für Abmahner somit weiter eingeschränkt. Anwälte die für einen Klienten massenhaft abmahnen, müssen die angesetzten Gebühren für den Abgemahnten demnach richtig ansetzen um schon auf dieser Ebene der Einstufung einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung zu umgehen. Die Einstufung einer Abmahnung als rechtsmissbräuchlich hat zur Folge, dass sie unbegründet ist. Kommt es zu mehreren Abmahnungen gegen die Konkurrenz, müssen diese zudem in einem angemessenen Verhältnis zur unternehmerischen Tätigkeit des Abmahners stehen.

Dr. Daniel Albrecht, Rechtsanwalt in Frankfurt a. M. und Düsseldorf
DA-Legal

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