Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 86.000 € gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 28. April 2005 (III ZR 399/04; vgl. Mitteilung der Pressestelle Nr. 68/2005) entschieden, den Träger eines Pflegeheims treffe - begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien – eine Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner, deren Würde und Selbständigkeit zu wahren seien. Im vorliegenden Fall hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für den Vorwurf gegen den Träger des Heims gesehen, mit der Bewohnerin sei die Sturzgefährdung nicht intensiv genug besprochen und nicht eindringlich – unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung, des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen – darauf hingewirkt worden, das Einverständnis zum Hochziehen von Bettgittern in der Nachtzeit zu erteilen, und das Vormundschaftsgericht habe bei einem Scheitern dieser Bemühungen von der Situation unterrichtet werden müssen. Das Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren prüfen, ob der beklagte Heimträger Pflichten verletzt hat, die sich aus dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ergeben.
Urteil vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04 -
LG Dresden – 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04
Karlsruhe, den 14. Juli 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Urteil vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04 -
LG Dresden – 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04
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