Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist nach § 140 II S.1 2. Alternative StPO zum Beispiel dann gegeben, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Einige Gerichte gehen davon aus, dass bei einem sprachunkundigen Ausländer generell ein Fall der Beiordnung vorliegt. Dies wird häufig aber abgelehnt, weil solche Schwierigkeiten zumutbar durch einen Dolmetscher überwunden werden können. Allerdings können sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten dazu führen, dass die Bestellung eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eher geboten sein kann als bei einem deutschsprachigen Angeklagten (BverfGE 64, 135). Ein Fall der notwendigen Verteidigung kann zum Beispiel dann bejaht werden, wenn Widersprüche zwischen der Einlassung des sprachunkundigen Ausländers und den Angaben von Zeugen bestehen und eine detaillierte Befragung von Zeugen erforderlich sein wird. Bei Straftaten nach § 95 AufenthG ist wiederum das komplizierte Zusammenspiel zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht zu berücksichtigen, was in der Regel eine Beiordnung erforderlich macht.
Eine Pflichtverteidigerbestelltung ist nach § 140 II S.1 3. Alternative StPO auch geboten, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Die Anwendung dieser Alternative ist auch immer zu prüfen, wenn der Ausländer Verständigungsschwierigkeiten hat. Ein Problem was gelegentlich auftaucht ist, dass bei bestimmten Sprachen kein Dolmetscher vorhanden ist und aus diesem Grund eine Übersetzung in eine Drittsprache (zum Beispiel Englisch oder Französisch) erfolgt. In diesen Fällen wird in der Regel ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Ein Strafverteidiger der Erfahrungen im Ausländerstrafrecht hat kann Sie beraten, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht und einen Antrag auf Beiordnung gegenüber dem Gericht begründen.
Eine Pflichtverteidigerbestelltung ist nach § 140 II S.1 3. Alternative StPO auch geboten, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Die Anwendung dieser Alternative ist auch immer zu prüfen, wenn der Ausländer Verständigungsschwierigkeiten hat. Ein Problem was gelegentlich auftaucht ist, dass bei bestimmten Sprachen kein Dolmetscher vorhanden ist und aus diesem Grund eine Übersetzung in eine Drittsprache (zum Beispiel Englisch oder Französisch) erfolgt. In diesen Fällen wird in der Regel ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Ein Strafverteidiger der Erfahrungen im Ausländerstrafrecht hat kann Sie beraten, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht und einen Antrag auf Beiordnung gegenüber dem Gericht begründen.



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