Tipp Mieter: Insbesondere, wenn sich die Lärmsituation erst im Laufe des Mietverhältnisses verschlechtert, ist die Rechtsprechung sehr uneinheitlich, was den Anspruch auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen betrifft. Bei baulichen Veränderungen dürften allerdings in solchen Fällen die wesentlich strengeren Anforderungen der DIN 4109 (Schutz gegen Installationsgeräusche und anderer haustechnischer Anlagen) einzuhalten sein. Werden diese nicht beachtet, dürfte sehr wohl ein Minderungsrecht und Unterlassungsanspruch bestehen. Häufig helfen auch Beschwerden bei den zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Wirtschaftsamt, Umweltamt, etc.) die dann mittels entsprechender Auflagen gegen den Vermieter vorgehen.
Tipp Vermieter: Die Entscheidung hat in der Literatur nicht allzu viel Zustimmung gefunden. Fraglich ist, wie sich die Rechtsprechung hier weiter entwickelt. Überwiegend wird es für richtig gehalten, die tatsächlichen Auswirkungen des Lärms in Betracht zu ziehen und nicht formal an technischen Normen zu haften. Gleichwohl stellt es bis auf weiteres eine gute Verteidigung gegen Ansprüche des Mieters dar, wenn man die Einhaltung der entsprechenden Normen nachweisen kann.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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