Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die Angeklagte und der Mitangeklagte (im Folgende: A) teilten sich seit sechs bis sieben Jahren eine Wohnung. Die Angeklagte übernachtete im Wohnzimmer oder in der Küche, während A das Schlafzimmer benutzte. Zum Ausgleich für Unterkunft und Verpflegung leitete A seine Hartz-IV-Bezüge an die Angeklagte weiter. A handelte (...) mit Betäubungsmitteln (...). Er nutzte das Schlafzimmer sowohl zur Lagerung der Drogen als auch zur Abwicklung der Drogengeschäfte mit Konsumenten. Dies war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Auch bewahrte A das zur Abwicklung der Drogengeschäfte bestimmte Geld in kleinen Scheinen in seinem Schlafzimmer auf; gelegentlich zählte er es vor den Augen der Angeklagten nach, bevor er sich zum Drogenkauf in die Niederlande aufmachte. So geschah dies auch nach der ersten Oktoberwoche 2008 im Fall der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Einfuhr “größerer Mengen verschiedenster Betäubungsmittel zum Preis von etwa 2.100 €, die der Mitangeklagte A zur gewinnbringenden Veräußerung nach Deutschland verbrachte und von denen Teilmengen bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellt werden konnten. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, weil sie ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt hat und gemäß der Bekundung des Zeugen (...) bei ihrer Vernehmung auch nicht erwähnt hat, jemals versucht zu haben, sein Handeln zu unterbinden.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Aachen, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Angeklagte und der Mitangeklagte (im Folgende: A) teilten sich seit sechs bis sieben Jahren eine Wohnung. Die Angeklagte übernachtete im Wohnzimmer oder in der Küche, während A das Schlafzimmer benutzte. Zum Ausgleich für Unterkunft und Verpflegung leitete A seine Hartz-IV-Bezüge an die Angeklagte weiter. A handelte (...) mit Betäubungsmitteln (...). Er nutzte das Schlafzimmer sowohl zur Lagerung der Drogen als auch zur Abwicklung der Drogengeschäfte mit Konsumenten. Dies war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Auch bewahrte A das zur Abwicklung der Drogengeschäfte bestimmte Geld in kleinen Scheinen in seinem Schlafzimmer auf; gelegentlich zählte er es vor den Augen der Angeklagten nach, bevor er sich zum Drogenkauf in die Niederlande aufmachte. So geschah dies auch nach der ersten Oktoberwoche 2008 im Fall der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Einfuhr “größerer Mengen verschiedenster Betäubungsmittel zum Preis von etwa 2.100 €, die der Mitangeklagte A zur gewinnbringenden Veräußerung nach Deutschland verbrachte und von denen Teilmengen bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellt werden konnten. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, weil sie ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt hat und gemäß der Bekundung des Zeugen (...) bei ihrer Vernehmung auch nicht erwähnt hat, jemals versucht zu haben, sein Handeln zu unterbinden.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Aachen, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.



Trackbacks