§ 11 AufenthG regelt, dass einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden darf. Hiervon gibt es aber eine wichtige gesetzliche Ausnahme. Einem Ausländer kann im Falle einer bestehenden Einreise- und Aufenthaltssperre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG erteilt werden. Nach § 25 V AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird die Sperrwirkung mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vollständig, sondern eben nur teilweise beseitigt. Die Sperrwirkung muss weiterhin durch ein Befristungsverfahren beseitigt werden.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird die Sperrwirkung mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vollständig, sondern eben nur teilweise beseitigt. Die Sperrwirkung muss weiterhin durch ein Befristungsverfahren beseitigt werden.



Trackbacks