Tipp Mieter: Hat der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, können Sie die Heiz- und Warmwasserkosten pauschal um 15 % kürzen. Enthält Ihre Abrechnung eine Nachforderung ziehen Sie den Betrag einfach von der Nachforderung ab. Enthält Ihre Heizkostenabrechnung ein Guthaben, sollten Sie das weitere Guthaben vom Vermieter einfordern. Wenn der Vermieter sich weigert, können Sie dieses von der laufenden Miete einbehalten. Hierauf sollten Sie den Vermieter schriftlich hinweisen.
Tipp Vermieter: Rüsten Sie die Wohnungen mit entsprechenden Erfassungsgeräten für die Heiz- und Warmwasserkosten aus. Andernfalls müssen Sie erhebliche Schäden aufgrund der Kürzung der Abrechnungsposition durch die Mieter befürchten. Gerade nach den harten Wintern der Vergangenheit werden sich die Mieter die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung sehr genau ansehen (müssen).
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin-Mitte
Tel. (030) 4 000 4 999
mail: Bredereck@recht-bw.de
Alles zum Mietrecht: www.recht-bw.de
Tipp Vermieter: Rüsten Sie die Wohnungen mit entsprechenden Erfassungsgeräten für die Heiz- und Warmwasserkosten aus. Andernfalls müssen Sie erhebliche Schäden aufgrund der Kürzung der Abrechnungsposition durch die Mieter befürchten. Gerade nach den harten Wintern der Vergangenheit werden sich die Mieter die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung sehr genau ansehen (müssen).
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