Zu beachten ist, dass Einreisesperren nach § 11 AufenthG weiter fortbestehen. Im Falle einer vorangegangenen Abschiebung oder Ausweisung darf der Betroffene auch weiterhin nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Die Einreisesperre muss zuvor von der zuständigen deutschen Ausländerbehörde befristet werden. Möglicherweise ist im Zusammenhang mit der Abschiebung oder Ausweisung auch eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgt. Ist dies der Fall ist auch die Einreise in die anderen europäischen Schengenstaaten nicht möglich.
Wer länger als drei Monate in Deutschland bleiben möchte muss nach wie vor bei der Botschaft seines Heimatlandes ein Einreisevisum beantragen.
Wer länger als drei Monate in Deutschland bleiben möchte muss nach wie vor bei der Botschaft seines Heimatlandes ein Einreisevisum beantragen.



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