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Strafrecht

Hunde, Hundebesitzer in Berlin, aufgepasst!

Von Rechtsanwältin Manuela Kraus

Berlin, 15.03.2010: Der kleine Vierbeiner in der Stadt tut der Gesundheit gut. Leider gibt es neben diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen gerichtliche Instanzen, die dem liebenden Hundebesitzer durch Verteilung von Straf- und Bußgeldern das Leben schwer machen können. So entschied das Amtsgericht Berlin am 15.03.2010 in einem Bußgeldverfahren (AZ: 331 OWi 3041 PLs 61/10 6/10 Umw) folgerndermaßen:

Der Hundebesitzer hatte einen kleinen Mischlingshund, der bisher in der Nachbarschaft nicht durch Bellen auffällig geworden war. Eines Nachts war der Hundebesitzer früh ca. drei Stunden unterwegs. Kurzweilig bellte der Hund, worauf einer der drei Nachbarn wach wurde und die Polizei rief. Diese erscheint kurz, wobei der Hund sich jedoch beruhigt hatte. Anderthalb Stunden später, es war mittlerweile halb fünf Uhr morgens, rief der Nachbar erneut an. In der Zeugenvernehmung stellte sich heraus, dass die Polizeibeamten den Hund innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten ab und zu bellen hörten, jedoch nicht permanent, und dieses nicht nur im Treppenhaus, sondern auch auf der Straße. Die anderen Nachbarn wurden dagegen nicht von vorhergehendem Hundelärm geweckt, sondern von den an die Tür wummernden Polizeibeamten. Dieser Lärm erregte den Hund noch mehr. Kurz entschlossen, wurde die Tür von den Beamten aufgebrochen, der Hund zur Hundesammelstelle mitgenommen und der Hundebesitzer konnte mangels Schlüssel nicht mehr in seine Wohnung als er zurück kam. Die Behörde auferlegte ein Bußgeld in Höhe von € 100,00 wegen Verstoßes gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften und verlangte runde € 300,00 für den Austausch des Schlosses. Das Gericht war nunmehr der Ansicht, dass auch ein zeitweiliges Bellen den Beamten das Recht gebe, die Wohnung aufzubrechen und in die Privatsphäre einzudringen. Es führte aus, dass der Hundebesitzer dafür Sorge tragen müsse, dass der Hund nicht über Stunden in der Wohnung allein gelassen wird, wenn er dieses nicht gewohnt sei. Das Bußgeld wurde wegen Fahrlässigkeit auf € 50,00 gesenkt.

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