Der Käufer kaufte bei einem Autohändler (Verkäuferin) einen gebrauchten Pkw. Innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstandete der Käufer gegenüber der Verkäuferin Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Verkäuferin auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der Verkäuferin, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich die Verkäuferin in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, die Verkäuferin telefonisch zu erreichen, beauftragte er ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs.
Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von über 2.000 € und forderte die Verkäuferin vergeblich zur Erstattung des Betrages auf. Die daraufhin gegen die Verkäuferin erhobene Klage wurde vom Landgericht als Gericht der 2. Instanz mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Die Revision des Käufers hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.
Trotz dieser zu begrüßenden Entscheidung kann nur empfohlen werden, eine Frist durch Angabe des Kalenderdatums zur Nacherfüllung zu setzen.
Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von über 2.000 € und forderte die Verkäuferin vergeblich zur Erstattung des Betrages auf. Die daraufhin gegen die Verkäuferin erhobene Klage wurde vom Landgericht als Gericht der 2. Instanz mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Die Revision des Käufers hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.
Trotz dieser zu begrüßenden Entscheidung kann nur empfohlen werden, eine Frist durch Angabe des Kalenderdatums zur Nacherfüllung zu setzen.



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