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Arbeitsrecht

Stolperstein Schriftform - § 14 Abs. 4 TzBfG

Von Rechtsanwalt Dr. Mathias Lorenz

Moers, 04.02.2009: Das BAG hat sich in einer viel beachteten Entscheidung vom 01.12.2004 näher mit dem in § 14 Abs. 4 TzBfG enthaltenen Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverträge befasst. Hierbei hat es die gesetzliche Schriftform bei einer schriftlichen Niederlegung des Arbeitsvertrages erst 10 Tage nach der Tätigkeitsaufnahme als nicht erfüllt angesehen und als Konsequenz das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt. Die Entscheidungen des BAG decken sich nicht mit der weit verbreiteten Praxis, daß die schriftliche Niederlegung und Verlängerung der Befris-tungsabrede erst nach der Arbeitsaufnahme bzw. der Weiterarbeit nach abgelaufener Befristung erfolgt. Um das Risiko einer unwirksamen Befristung zu vermeiden, muß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zeitgleich mit dem Arbeitsvertragsschluß erfolgen. Die Verlängerungsabrede muß stets vor Ablauf der Ausgangsbefristung schriftlich niedergelegt werden. Werden insoweit Fehler begangen, ist die Wirksamkeit der Befristung kaum zu retten.

Das BAG hat sich in einer viel beachteten Entscheidung vom 01.12.2004 näher mit dem in § 14 Abs. 4 TzBfG enthaltenen Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverträge befasst. Hierbei hat es die gesetzliche Schriftform bei einer schriftlichen Niederlegung des Arbeitsvertrages erst 10 Tage nach der Tätigkeitsaufnahme als nicht erfüllt angesehen und als Konsequenz das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt. Die Entscheidungen des BAG decken sich nicht mit der weit verbreiteten Praxis, daß die schriftliche Niederlegung und Verlängerung der Befris-tungsabrede erst nach der Arbeitsaufnahme bzw. der Weiterarbeit nach abgelaufener Befristung erfolgt. Um das Risiko einer unwirksamen Befristung zu vermeiden, muß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zeitgleich mit dem Arbeitsvertragsschluß erfolgen. Die Verlängerungsabrede muß stets vor Ablauf der Ausgangsbefristung schriftlich niedergelegt werden. Werden insoweit Fehler begangen, ist die Wirksamkeit der Befristung kaum zu retten.

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