Hier sind insbesondere die im Betäubungsmittelstrafrecht wichtigen Vorschriften § 35 BtMG und § 37 BtMG zu beachten. In beiden Fällen hat die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, an die Stelle von Strafe oder neben die Strafe Therapie treten zu lassen. Hierdurch kann dem Drogenabhängigen eine Therapiechance eingeräumt werden. Dieses Angebot sorgt natürlich sowohl für Ansporn als auch für unangenehmen Druck.
§ 35 BtMG bestimmt zum Beispiel, dass die Staatsanwaltschaft mit der Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes für längstens zwei Jahre zurückstellen kann, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer „seiner Rehabilitation dienenden Behandlung“ befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Voraussetzung ist, dass der Betroffene wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Wer es genau wissen will sollte sich einmal in Ruhe den Gesetzestext von § 35 BtMG und § 36 BtMG durchlesen.
Auch schon im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft nach § 37 BtMG von der Erhebung einer öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er sich wegen einer Abhängigkeit einer Therapie nach § 35 BtMG unterzieht und seine Resozialisierung zu erwarten ist.
Der Ansatz „Therapie statt Strafe“ bzw. die bestehende Drogenabhängigkeit ist nicht nur bei den §§ 35 ff. BtMG zu beachten. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung kann häufig hart erkämpft werden. Kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden ist dies vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu prüfen. Das gleiche gilt wenn bereits eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird auch bei der Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB.
Rechtsanwalt Arne Städe
§ 35 BtMG bestimmt zum Beispiel, dass die Staatsanwaltschaft mit der Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes für längstens zwei Jahre zurückstellen kann, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer „seiner Rehabilitation dienenden Behandlung“ befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Voraussetzung ist, dass der Betroffene wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Wer es genau wissen will sollte sich einmal in Ruhe den Gesetzestext von § 35 BtMG und § 36 BtMG durchlesen.
Auch schon im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft nach § 37 BtMG von der Erhebung einer öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er sich wegen einer Abhängigkeit einer Therapie nach § 35 BtMG unterzieht und seine Resozialisierung zu erwarten ist.
Der Ansatz „Therapie statt Strafe“ bzw. die bestehende Drogenabhängigkeit ist nicht nur bei den §§ 35 ff. BtMG zu beachten. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung kann häufig hart erkämpft werden. Kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden ist dies vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu prüfen. Das gleiche gilt wenn bereits eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird auch bei der Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB.
Rechtsanwalt Arne Städe



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