1. Was ist eine „Stiftung“ eigentlich?
Eine Stiftung – sowohl eine nach deutschem oder liechtensteinischem Recht, ist „ein verselbstständigtes, mit eigener Rechtpersönlichkeit ausgestattetes Zweckvermögen“. Eine Stiftung hat also keine Mitglieder oder Gesellschafter. Geleitet wird die Stiftung nicht von einem Geschäftsführer, sondern von einem unabhängigen Gremium („Stiftungsrat“), dessen Zusammensetzung der Stifter in den Statuten bestimmt. Dieses Gremium sorgt für die Umsetzung des Stiftungszwecks (z.B. Förderung der Wissenschaft). Der Stifter hat nach Gründung der Stiftung im Grundsatz keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr.
2. Was unterscheidet eine liechtensteinische und eine deutsche Stiftung?
Anders als deutsche Stiftungen sind liechtensteinische Stiftungen zumeist Familienstiftungen, ohne sozialen Zweck. Außerdem ist das liechtensteinische Stiftungsrecht wesentlich liberaler ausgestaltet, als das deutsche Stiftungsrecht. Daher werden liechtensteinische Stiftungen regelmäßig unter den Vorbehalt des Widerrufs durch den Stifter gestellt. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt meistens durch eine Berufstreuhänder, der den Weisungen des Treugebers, also des Stifters untersteht. Dieser ist oft mit dem Stiftungsrat verbunden. Im Ergebnis sind solche Stiftungen oft tatsächlich vom Stifterwillen abhängig. Man spricht daher von einer „abhängigen Stiftung“.
3. Was hat die liechtensteinische Stiftung mit Steuerhinterziehung zu tun?
Die liechtensteinische Stiftung ist in Liechtenstein und der Schweiz nicht Quellensteuerpflichtig. Daher empfehlen viele schweizerische Banken ihren Kunden, eine liechtensteinische Stiftung zu gründen, um die Quellensteuer zu vermeiden. Da der hinter der Stiftung stehenden Stifter nicht nach außen in Erscheinung tritt, wird die liechtensteinische Stiftung de facto zu einer Art anonymes Nummernkonto (was es in der Schweiz nicht mehr gibt!). Diese Praxis ist aus deutscher Sicht allerdings ein klassisches Umgehungsgeschäft. Wer auf die Zinseinkünfte in Deutschland keine Steuern zahlt, macht sich daher strafbar.
4. Warum kriegen die deutschen Finanzbehörden keine Auskunft von Liechtenstein?
In Liechtenstein ist Steuerhinterziehung keine Straftat. Daher werden auch keine Informationen an die deutschen Finanzbehörden weiter gegeben. Über öffentlich zugängliche Quellen (z.B. dem Öffentlichkeitsregister) bekommt man keine Informationen über liechtensteinische Familienstiftungen.
5. Gibt es andere Gründe eine liechtensteinische Stiftung zu gründen?
Der weit verbreitete steuerliche Missbrauch der liechtensteinischen Stiftung sollte nicht zu der Annahme führen, dass eine liechtensteinische Stiftung nicht „eine gute Sache“ sein kann. Dies trifft natürlich auf gemeinnützige liechtensteinische Stiftungen zu, die es natürlich auch in Liechtenstein gibt. Aber auch liechtensteinische Familienstiftungen sind, wenn sie richtig eingesetzt werden, eine gute Sache. Dies zum einen deshalb, weil das liechtensteinische Stiftungsrecht sehr flexibel ist. Außerdem ist die Diskretion oft eine gute Sache. Schließlich gibt es auch – legale – steuerliche Aspekte für die Gründung einer liechtensteinischen Stiftung. So fällt – anders als bei einer deutschen Familienstiftung – nicht alle 30 Jahre die sog. Erbersatzsteuer an. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes fällt außerdem bei Übertragung von Vermögen auf eine abhängige liechtensteinische Stiftung auch keine Schenkungsteuer an. Damit eröffnen sich in manchen Fällen – ganz legale - Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Erbschaftsteuer.
6. Fazit
Der Missbrauch der liechtensteinischen Stiftung ist weit verbreitet. Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist eine liechtensteinische Stiftung eine legale und oft sinnvolle Einrichtung.
Weitere Informationen zur liechtensteinischen Stiftung unter
http://www.wf-kanzlei.de/spezialisierung/stiftungsrecht.html
Eine Stiftung – sowohl eine nach deutschem oder liechtensteinischem Recht, ist „ein verselbstständigtes, mit eigener Rechtpersönlichkeit ausgestattetes Zweckvermögen“. Eine Stiftung hat also keine Mitglieder oder Gesellschafter. Geleitet wird die Stiftung nicht von einem Geschäftsführer, sondern von einem unabhängigen Gremium („Stiftungsrat“), dessen Zusammensetzung der Stifter in den Statuten bestimmt. Dieses Gremium sorgt für die Umsetzung des Stiftungszwecks (z.B. Förderung der Wissenschaft). Der Stifter hat nach Gründung der Stiftung im Grundsatz keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr.
2. Was unterscheidet eine liechtensteinische und eine deutsche Stiftung?
Anders als deutsche Stiftungen sind liechtensteinische Stiftungen zumeist Familienstiftungen, ohne sozialen Zweck. Außerdem ist das liechtensteinische Stiftungsrecht wesentlich liberaler ausgestaltet, als das deutsche Stiftungsrecht. Daher werden liechtensteinische Stiftungen regelmäßig unter den Vorbehalt des Widerrufs durch den Stifter gestellt. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt meistens durch eine Berufstreuhänder, der den Weisungen des Treugebers, also des Stifters untersteht. Dieser ist oft mit dem Stiftungsrat verbunden. Im Ergebnis sind solche Stiftungen oft tatsächlich vom Stifterwillen abhängig. Man spricht daher von einer „abhängigen Stiftung“.
3. Was hat die liechtensteinische Stiftung mit Steuerhinterziehung zu tun?
Die liechtensteinische Stiftung ist in Liechtenstein und der Schweiz nicht Quellensteuerpflichtig. Daher empfehlen viele schweizerische Banken ihren Kunden, eine liechtensteinische Stiftung zu gründen, um die Quellensteuer zu vermeiden. Da der hinter der Stiftung stehenden Stifter nicht nach außen in Erscheinung tritt, wird die liechtensteinische Stiftung de facto zu einer Art anonymes Nummernkonto (was es in der Schweiz nicht mehr gibt!). Diese Praxis ist aus deutscher Sicht allerdings ein klassisches Umgehungsgeschäft. Wer auf die Zinseinkünfte in Deutschland keine Steuern zahlt, macht sich daher strafbar.
4. Warum kriegen die deutschen Finanzbehörden keine Auskunft von Liechtenstein?
In Liechtenstein ist Steuerhinterziehung keine Straftat. Daher werden auch keine Informationen an die deutschen Finanzbehörden weiter gegeben. Über öffentlich zugängliche Quellen (z.B. dem Öffentlichkeitsregister) bekommt man keine Informationen über liechtensteinische Familienstiftungen.
5. Gibt es andere Gründe eine liechtensteinische Stiftung zu gründen?
Der weit verbreitete steuerliche Missbrauch der liechtensteinischen Stiftung sollte nicht zu der Annahme führen, dass eine liechtensteinische Stiftung nicht „eine gute Sache“ sein kann. Dies trifft natürlich auf gemeinnützige liechtensteinische Stiftungen zu, die es natürlich auch in Liechtenstein gibt. Aber auch liechtensteinische Familienstiftungen sind, wenn sie richtig eingesetzt werden, eine gute Sache. Dies zum einen deshalb, weil das liechtensteinische Stiftungsrecht sehr flexibel ist. Außerdem ist die Diskretion oft eine gute Sache. Schließlich gibt es auch – legale – steuerliche Aspekte für die Gründung einer liechtensteinischen Stiftung. So fällt – anders als bei einer deutschen Familienstiftung – nicht alle 30 Jahre die sog. Erbersatzsteuer an. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes fällt außerdem bei Übertragung von Vermögen auf eine abhängige liechtensteinische Stiftung auch keine Schenkungsteuer an. Damit eröffnen sich in manchen Fällen – ganz legale - Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Erbschaftsteuer.
6. Fazit
Der Missbrauch der liechtensteinischen Stiftung ist weit verbreitet. Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist eine liechtensteinische Stiftung eine legale und oft sinnvolle Einrichtung.
Weitere Informationen zur liechtensteinischen Stiftung unter
http://www.wf-kanzlei.de/spezialisierung/stiftungsrecht.html


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