Der Entwurf des „Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze” , der am 14. Dezember 2007 vom Kabinett gebilligt wurde sieht die Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für Ältere vor. Der entsprechende Bundestagsbeschluss steht jedoch noch aus, so frühestens im März 2008 mit dem in Kraft treten gerechnet werden kann.
Es ist vorgesehen, die Anspruchsdauer für "Neuansprüche" auf Arbeitslosen-geld für Personen, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, auf 450 Tage
55. Lebensjahr vollendet haben, auf 540 Tage
58. Lebensjahr vollendet haben, auf 720 Tage
festzusetzen, wenn die übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Weiter sieht der Entwurf Übergangsregelung vor, nach der Arbeitslosen, die vor dem 01.01.2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben und am 31.12.07 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben, die höchstmögliche Anspruchsdauer nach dem Recht 01.01.08 rückwirkend zu gewähren, wenn im laufenden Bezug auch die bis zum 31.12.07 gültige Höchstanspruchsdauer für die jeweilige Altersgruppe bewilligt wurde.
Generell setzt der Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 118 Abs. 2 Nr. 1 SGB i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III immer eine persönliche Arbeitslosmeldung voraus. Diese Meldepflicht wird in der Rechtssprechung äußerst streng ausgelegt und kann nicht "nachgeholt" werden.
Um Probleme zu vermeiden, sollten daher alle deren Arbeitslosengeld Bezug nach dem 31.12.07 aber vor der der Verabschiedung der neuen Regelung endete sich umgehend persönlich bei der Bundesagentur melden und einen Antrag stellen. Lassen Sie sich Ihre persönliche Meldung bescheinigen, damit Sie einen Nachweis in der Hand haben.
Es ist vorgesehen, die Anspruchsdauer für "Neuansprüche" auf Arbeitslosen-geld für Personen, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, auf 450 Tage
55. Lebensjahr vollendet haben, auf 540 Tage
58. Lebensjahr vollendet haben, auf 720 Tage
festzusetzen, wenn die übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Weiter sieht der Entwurf Übergangsregelung vor, nach der Arbeitslosen, die vor dem 01.01.2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben und am 31.12.07 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben, die höchstmögliche Anspruchsdauer nach dem Recht 01.01.08 rückwirkend zu gewähren, wenn im laufenden Bezug auch die bis zum 31.12.07 gültige Höchstanspruchsdauer für die jeweilige Altersgruppe bewilligt wurde.
Generell setzt der Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 118 Abs. 2 Nr. 1 SGB i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III immer eine persönliche Arbeitslosmeldung voraus. Diese Meldepflicht wird in der Rechtssprechung äußerst streng ausgelegt und kann nicht "nachgeholt" werden.
Um Probleme zu vermeiden, sollten daher alle deren Arbeitslosengeld Bezug nach dem 31.12.07 aber vor der der Verabschiedung der neuen Regelung endete sich umgehend persönlich bei der Bundesagentur melden und einen Antrag stellen. Lassen Sie sich Ihre persönliche Meldung bescheinigen, damit Sie einen Nachweis in der Hand haben.



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